Übereinkommen über die Vorrechte und Immunitäten des Internationalen Seegerichtshofs
· Vertrag – Multilateral · BGBl. III Nr. 51/2002 · in Kraft seit 2025-06-26
19/06 Privilegien und Immunitäten · Gesamte Fassung im RIS ↗
BEIBEHALTEN
2Freiheitsgewinn (0–100)
Begründung
Das Übereinkommen regelt Vorrechte und Immunitäten des Internationalen Seegerichtshofs und ist üblicher völkerrechtlicher Standard für internationale Gerichte. Es schränkt keine inländische Freiheit ein.
Kategorien
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