Wettbewerbsgesetz
WettbG · BG · BGBl. I Nr. 62/2002 · in Kraft seit 2002-04-17
26/01 Wettbewerbsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Wettbewerbsgesetz richtet die Bundeswettbewerbsbehörde ein. Wettbewerbsschutz hält Märkte offen und ist freiheitsfreundlich. Bleibt.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 5 — Artikel V ↗ RIS
Artikel V In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen (Anm.: Abs. 1 durch Art. 2 § 2 Abs. 1 Z 25 und Abs. 2 Z 79, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt.) (2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden und Verwaltungsakte im Einzelfall, insbesondere Ernennungen, können von diesem Tag an vorgenommen werden; sie werden jedoch frühestens mit 1. Juli 2002 wirksam. (Anm.: Abs. 3 bis 7 betreffen andere Rechtsvorschriften) 15.06.2021 20001898 NOR40096452
Analyse: claude-opus-4-8 (in-session) · Rubrik v2 · 2026-06-06 · 30 §§ im Datensatz