Deregulierung, aber richtig

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Bundes-Berichtspflichtengesetz

· BG · BGBl. I Nr. 65/2002 · in Kraft seit 2002-04-20

40/02 Sonstiges Verwaltungsverfahren · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
15Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Das Gesetz dient ausdruecklich der Erfuellung gemeinschaftsrechtlicher und internationaler Aufzeichnungs-, Melde- und Berichtspflichten; es buendelt unionsrechtlich vorgegebene Datenuebermittlung.

Begründung

Das Gesetz regelt nur, ueber welche Behoerdenkette (Bezirk, Landeshauptmann, Bundesminister) Daten fuer EU- und internationale Berichtspflichten weitergereicht werden. Es schafft selbst keine neuen Pflichten fuer Buerger, sondern organisiert bestehende. Die Datenvorlage ist ausdruecklich gebuehrenfrei und beruehrt andere Pflichten nicht. Als schlanke organisatorische Schnittstelle ist es freiheitsneutral und kann bleiben.

Kategorien

EU-vorgegeben

Belegende Paragraphen

§ 1 — Übermittlungspflicht von Aufzeichnungspflichtigen ↗ RIS

Übermittlungspflicht von Aufzeichnungspflichtigen § 1. Wer nach bundesgesetzlichen Vorschriften oder auf Grund von Anordnungen der Behörde verpflichtet ist, Aufzeichnungen zu führen, hat jene Daten, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht andere Stellen zuständig sind, der Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln, die erforderlich sind, um gemeinschaftsrechtliche oder internationale Aufzeichnungs-, Melde- und Berichtspflichten zu erfüllen. Die Vorlage ist gebührenfrei. Aufzeichnungspflicht, Meldepflicht 01.03.2023 20001897 NOR40029398

§ 4 — Zuständigkeit des Bundesministers; Berichtsverordnung ↗ RIS

Zuständigkeit des Bundesministers; Berichtsverordnung § 4. (1) Der jeweils zuständige Bundesminister ist zuständige Behörde für die Bekanntgabe jener Daten an die zuständigen Gemeinschaftsorgane, die erforderlich sind, um gemeinschaftsrechtliche oder internationale Aufzeichnungs-, Melde- und Berichtspflichten im Zusammenhang mit Anlagen zu erfüllen. Er hat durch Verordnung getrennt nach Sachbereichen im Einzelnen zu bestimmen, für welche Daten eine Übermittlungspflicht besteht und in welcher Weise, insbesondere hinsichtlich der Art der Übermittlung, des Aufbaus und der Form, ihm diese Daten zu übermitteln sind. (2) Alle Organe des Bundes, der Länder und der Gemeinden sind verpflichtet, den jeweils zuständigen Bundesminister bei der Erfüllung der Aufzeichnungs-, Melde- und Berichtspflichten zu unterstützen, wobei eine weitgehende zentrale Datenverarbeitung anzustreben ist. Aufzeichnungspflicht, Meldepflicht 01.03.2023 20001897 NOR40029401

§ 5 — Verhältnis zu anderen Aufzeichnungs-, Melde- und Berichtspflichten ↗ RIS

Verhältnis zu anderen Aufzeichnungs-, Melde- und Berichtspflichten § 5. In anderen Verwaltungsvorschriften vorgesehene Aufzeichnungs-, Melde- und Berichtspflichten werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt. Aufzeichnungspflicht, Meldepflicht 01.03.2023 20001897 NOR40029402

KI-Analyse · 2026-06-06 · 9 §§ im Datensatz