PRIKRAF-Verordnung
· V · BGBl. II Nr. 145/2002 · in Kraft seit 2002-03-09
82/06 Krankenanstalten, Kurorte · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Der PRIKRAF ist ein staatlicher Fonds, der öffentliche Mittel an Privatkrankenanstalten weiterleitet, obwohl private Krankenhäuser solche Verträge direkt mit den Sozialversicherungsträgern abschließen könnten. Diese Verordnung regelt die interne Organisation eines entbehrlichen Zwischenglieds mit Geschäftsführung, Fondskommission und Ministeriumsaufsicht. Die gesamte PRIKRAF-Struktur sollte durch direkte Vertragsbeziehungen zwischen Krankenhäusern und Versicherern ersetzt werden.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Organe des Fonds ↗ RIS
Organe des Fonds § 1. Der Fonds zur Finanzierung privater Krankenanstalten (im folgenden Privatkrankenanstalten-Finanzierungsfonds, abgekürzt PRIKRAF genannt) hat folgende Organe: 06.11.2017 20001885 NOR40029146
§ 2 — Geschäftsführung ↗ RIS
Geschäftsführung § 2. (1) Die Geschäftsführung besteht aus einem/einer Geschäftsführer/in und den erforderlichen Mitarbeitern/innen. Sie hat alle Aufgaben des Fonds wahrzunehmen, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ vorbehalten sind. Insbesondere hat sie die Fondskommission bei der Erfüllung der ihr zugewiesenen Aufgaben zu unterstützen und die Beschlüsse der Fondskommission vorzubereiten und umzusetzen. Weiters hat sie allen Verpflichtungen, die sich aus der Aufsicht über den Fonds ergeben, nachzukommen. (2) Der Geschäftsführer/Die Geschäftsführerin ist nach öffentlicher Ausschreibung befristet zu bestellen. Die Bestellung und Abberufung erfolgt durch den Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen. Weitere Mitarbeiter/innen der Geschäftsführung können vom/von der Geschäftsführer/in mit Zustimmung der Fondskommission befristet angestellt und gekündigt bzw. entlassen werden. 06.11.2017 20001885 NOR40029147
§ 5 — Aufgaben der Fondskommission ↗ RIS
Aufgaben der Fondskommission § 5. (1) Die Fondskommission hat insbesondere folgende Aufgaben: (2) Unbeschadet der Pflichten gemäß § 7 hat die Fondskommission dem Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen und dem Bundesministerium für Finanzen jeweils bis zum 31. März des Folgejahres einen Bericht über Tätigkeit und Gebarung des Fonds im abgelaufenen Kalenderjahr vorzulegen. (3) Die Mitglieder der Fondskommission sowie beigezogene Experten/Expertinnen sind unbeschadet der Bestimmungen des § 5 Abs. 2 und des § 7 zur Verschwiegenheit gegenüber Dritten verpflichtet. Die Verschwiegenheitspflichten gemäß § 460a Abs. 1, 2 und 5 ASVG sind sinngemäß anzuwenden. Der Geschäftsführung sowie beauftragten externen Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen sind vergleichbare Verschwiegenheitspflichten vertraglich zu überbinden. (4) Allgemeine Verlautbarungen der Fondskommission sind im Internet oder in einer sonst geeigneten Art und Weise kundzumachen. 06.11.2017 20001885 NOR40029150
§ 7 — Aufsicht ↗ RIS
Aufsicht § 7. (1) Der PRIKRAF unterliegt der Aufsicht des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen. (2) Die Beschlüsse der Organe des PRIKRAF bedürfen in folgenden Angelegenheiten der Genehmigung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen: (3) Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen oder von ihm beauftragte Organe sind berechtigt, sich über alle Angelegenheiten des PRIKRAF zu informieren. Die Organe des PRIKRAF sind verpflichtet, dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen oder den von ihm beauftragten Organen Auskünfte über alle Angelegenheiten des PRIKRAF zu erteilen, Geschäftsstücke und sonstige Unterlagen über die bezeichneten Gegenstände vorzulegen, vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen oder von den beauftragten Organen angeordnete Erhebungen anzustellen und Überprüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen. (4) Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen oder von ihm beauftragte Organe sind berechtigt, an den Sitzungen der Fondskommission teilzunehmen. Die Protokolle über die Sitzungen der Organe des PRIKRAF sind im Wege der Aufsicht dem Bundesminister für soziale Sicherhei
KI-Analyse · 2026-07-15 · 9 §§ im Datensatz