Deregulierung, aber richtig

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Verleihung der Bezeichnung „Fachhochschule“ an die „bfi Wien Fachhochschul-Studiengangsbetriebs Gesellschaft m.b.H.“

· V · BGBl. II Nr. 131/2002 · in Kraft seit 2002-04-01

72/02 Studienrecht allgemein · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Verordnung verleiht der bfi Wien GmbH die Berechtigung, die Bezeichnung Fachhochschule zu fuehren, gestuetzt auf das Fachhochschul-Studiengesetz von 1993. Das FH-Akkreditierungssystem wurde grundlegend geaendert: Fachhochschulen benoetigen heute eine Akkreditierung durch die AQ Austria, nicht mehr eine ministerielle Verleihung per Verordnung. Die urspruengliche Rechtsgrundlage fuer diese Verordnung ist damit hinfaellig.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Der „bfi Wien Fachhochschul-Studiengangsbetriebs Gesellschaft m. b.H.“ wird in ihrer Eigenschaft als Einrichtung zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen die Berechtigung verliehen, die Bezeichnung „Fachhochschule“ (abgekürzt „FHS“) zu führen.

§ 2 ↗ RIS

§ 2. Die „bfi Wien Fachhochschul-Studiengangsbetriebs Gesellschaft m. b.H.“ hat den Wegfall einer Voraussetzung gemäß § 15 Abs. 2 FHStG unverzüglich der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur zu melden.

§ 3 ↗ RIS

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. April 2002 in Kraft.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz