Akademischer Grad „Master in European Studies“, Aufbaustudium für Europarecht und Europawirtschaft (EURAS)
· V · BGBl. II Nr. 130/2002 · in Kraft seit 2002-04-01
72/01 Hochschulorganisation; 72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Auch diese Verordnung basiert auf § 26 Abs. 1 UniStG, das 2002 außer Kraft getreten ist. Das Universitätsgesetz 2002 hat die Regelungsmaterie übernommen; für Lehrgänge der Donau-Universität Krems gelten heute andere Rechtsgrundlagen. Die Verordnung ist vollständig überholt.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Die oder der Vorsitzende des Kollegiums der Donau-Universität Krems hat an die Absolventinnen und Absolventen des Aufbaustudiums für Europarecht und Europawirtschaft (EURAS) der Donau-Universität-Krems den akademischen Grad „Master in European Studies“, abgekürzt „M.E.S.“, zu verleihen.
§ 2 ↗ RIS
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. April 2002 in Kraft.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz