Deregulierung, aber richtig

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Akademischer Grad „Master in European Studies“, Aufbaustudium für Europarecht und Europawirtschaft (EURAS)

· V · BGBl. II Nr. 130/2002 · in Kraft seit 2002-04-01

72/01 Hochschulorganisation; 72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
2Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Auch diese Verordnung basiert auf § 26 Abs. 1 UniStG, das 2002 außer Kraft getreten ist. Das Universitätsgesetz 2002 hat die Regelungsmaterie übernommen; für Lehrgänge der Donau-Universität Krems gelten heute andere Rechtsgrundlagen. Die Verordnung ist vollständig überholt.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Die oder der Vorsitzende des Kollegiums der Donau-Universität Krems hat an die Absolventinnen und Absolventen des Aufbaustudiums für Europarecht und Europawirtschaft (EURAS) der Donau-Universität-Krems den akademischen Grad „Master in European Studies“, abgekürzt „M.E.S.“, zu verleihen.

§ 2 ↗ RIS

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. April 2002 in Kraft.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz