Deregulierung, aber richtig

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Sperrgebiet Ramsau-Molln

· V · BGBl. II Nr. 128/2002 · in Kraft seit 2002-04-01

43/01 Wehrrecht allgemein · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
0Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung erklärt Teile des Truppenübungsplatzes Ramsau-Molln (Gemeinde Molln) zum Sperrgebiet. Ein Wanderweg bleibt ausgenommen (§ 2) und die Sperrung gilt nur während militärischer Übungen, die eine Gefährdung begründen. Der Schutz der Bevölkerung vor aktiven Übungsgefahren ist ein klar legitimer Zweck.

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Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. (1) Bestimmte Gebiete im Bereich des Truppenübungsplatzes Ramsau-Molln werden, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, zum Sperrgebiet erklärt. Diese Gebiete liegen in der Gemeinde Molln. (2) Die Grenzen dieses Sperrgebietes sind in einem Übersichtsplan im Maßstab 1 : 5 000 durch eine rote Linie gekennzeichnet. 05.05.2020 20001872 NOR40029088

§ 2 ↗ RIS

§ 2. (1) Von der Erklärung zum Sperrgebiet ist der im Übersichtsplan durch eine blaue Linie gekennzeichnete Wanderweg ausgenommen. (2) Diese Ausnahme gilt nicht während der Zeiträume solcher militärischer Übungen, die eine Gefährdung dieses Gebietes bewirken oder die zur Erreichung eines Übungszieles eine ausschließlich militärische Nutzung dieses Gebietes erfordern. 05.05.2020 20001872 NOR40029089

KI-Analyse · 2026-07-17 · 5 §§ im Datensatz