Deregulierung, aber richtig

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Sperrgebiet Hochfilzen

· V · BGBl. II Nr. 127/2002 · in Kraft seit 2002-04-01

43/01 Wehrrecht allgemein · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
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Begründung

Diese Verordnung erklärt Teile des aktiven Truppenübungsplatzes Hochfilzen zum Sperrgebiet, um Zivilisten vor Gefährdungen durch Militärübungen zu schützen. Wander- und Fahrwege sind ausdrücklich ausgenommen (§ 2) und die Sperrung gilt nur während tatsächlicher gefährlicher Übungen. Das ist eine verhältnismäßige Sicherheitsmaßnahme für einen aktiven Militärstandort.

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Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. (1) Bestimmte Gebiete im Bereich des Truppenübungsplatzes Hochfilzen werden, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, zum Sperrgebiet erklärt. Diese Gebiete liegen im Bereich der Gemeinden Leogang, St. Martin bei Lofer, Hochfilzen und St. Ulrich am Pillersee. (2) Die Grenzen dieses Sperrgebietes sind in einem Übersichtsplan im Maßstab 1 : 5 000 durch eine rote Linie gekennzeichnet.

§ 2 ↗ RIS

§ 2. (1) Von der Erklärung zum Sperrgebiet sind die im Übersichtsplan durch eine blaue Linie gekennzeichneten Wander- und Fahrwege ausgenommen. (2) Diese Ausnahmen gelten nicht während der Zeiträume solcher militärischer Übungen, die eine Gefährdung dieser Gebiete bewirken oder die zur Erreichung eines Übungszieles eine ausschließlich militärische Nutzung dieser Gebiete erfordern.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 5 §§ im Datensatz