Deregulierung, aber richtig

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Akademischer Grad „Master of Laws“, Aufbaustudium für Europarecht (EURO-JUS)

· V · BGBl. II Nr. 123/2002 · in Kraft seit 2002-04-01

72/01 Hochschulorganisation; 72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
2Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Verordnung stützt sich auf § 26 Abs. 1 UniStG, das 2002 durch das Universitätsgesetz 2002 aufgehoben wurde. Das UG 2002 regelt Lehrgänge und akademische Grade der Donau-Universität Krems eigenständig. Die Verordnung auf Basis des abgeschafften UniStG ist gegenstandslos.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Die oder der Vorsitzende des Kollegiums der Donau-Universität Krems hat an die Absolventinnen und Absolventen des Aufbaustudiums für Europarecht (EURO-JUS) der Donau-Universität Krems den akademischen Grad „Master of Laws“, abgekürzt „LL.M.“, zu verleihen.

§ 2 ↗ RIS

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. April 2002 in Kraft.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz