Akademischer Grad „Master of Laws“, Aufbaustudium für Europarecht (EURO-JUS)
· V · BGBl. II Nr. 123/2002 · in Kraft seit 2002-04-01
72/01 Hochschulorganisation; 72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung stützt sich auf § 26 Abs. 1 UniStG, das 2002 durch das Universitätsgesetz 2002 aufgehoben wurde. Das UG 2002 regelt Lehrgänge und akademische Grade der Donau-Universität Krems eigenständig. Die Verordnung auf Basis des abgeschafften UniStG ist gegenstandslos.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Die oder der Vorsitzende des Kollegiums der Donau-Universität Krems hat an die Absolventinnen und Absolventen des Aufbaustudiums für Europarecht (EURO-JUS) der Donau-Universität Krems den akademischen Grad „Master of Laws“, abgekürzt „LL.M.“, zu verleihen.
§ 2 ↗ RIS
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. April 2002 in Kraft.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz