Deregulierung, aber richtig

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Eigenkapitalzuwachsverzinsung nach § 11 Einkommensteuergesetz 1988

· V · BGBl. II Nr. 110/2002 · in Kraft seit 2002-03-13

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung legte den Zinssatz von 5,5 % für die steuerliche Eigenkapitalzuwachsverzinsung nach § 11 EStG 1988 für Wirtschaftsjahre fest, die im Jahr 2002 begannen. Alle betroffenen Wirtschaftsjahre sind seit mehr als 20 Jahren abgeschlossen; die Verordnung hat keinerlei operative Wirkung mehr. Es handelt sich um einen rein historischen Steuerbescheid auf Verordnungsebene, der ersatzlos gestrichen werden kann.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Eigenkapitalzuwachsverzinsung nach § 11 Einkommensteuergesetz 1988 BGBl. II Nr. 110/2002 13.03.2002 Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Eigenkapitalzuwachsverzinsung nach § 11 Einkommensteuergesetz 1988 StF: BGBl. II Nr. 110/2002 Auf Grund des § 11 Abs. 1 Z 6 des Einkommensteuergesetzes 1988 wird verordnet:

Art. 1 ↗ RIS

Der Zinssatz für die Verzinsung des Eigenkapitalzuwachses für alle Wirtschaftsjahre die im Jahr 2002 beginnen beträgt 5,5%.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz