Deregulierung, aber richtig

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Übereinkommen (Nr. 182) über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit; Empfehlung (Nr. 190)

· Vertrag – Multilateral · BGBl. III Nr. 41/2002 · in Kraft seit 2002-12-04

69/02 Arbeitsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
10Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Das ILO-Übereinkommen Nr. 182 verpflichtet zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit. Der Schutzzweck ist eindeutig legitim und verhältnismäßig.

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