Übereinkommen (Nr. 182) über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit; Empfehlung (Nr. 190)
· Vertrag – Multilateral · BGBl. III Nr. 41/2002 · in Kraft seit 2002-12-04
69/02 Arbeitsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
BEIBEHALTEN
10Freiheitsgewinn (0–100)
Begründung
Das ILO-Übereinkommen Nr. 182 verpflichtet zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit. Der Schutzzweck ist eindeutig legitim und verhältnismäßig.
Kategorien
—
KI-Analyse · 2026-07-20 · 18 §§ im Datensatz