Deregulierung, aber richtig

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Auflassung und Übertragung von Bundesstraßen

· BG · BGBl. I Nr. 50/2002 · in Kraft seit 2002-04-01

96/02 Sonstiges Straßenbau · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Das Gesetz vollzog eine einmalige Aktion: Mit Stichtag 1. April 2002 wurden bestimmte Bundesstraßen aufgelassen und Eigentum und Rechte an Länder und die ASFINAG übertragen. Diese Übertragung ist längst abgeschlossen und im Grundbuch vollzogen. Das Gesetz hat seinen Zweck erfüllt und keine fortdauernde Wirkung mehr; es kann ersatzlos entfallen.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Als Bundesstraßen aufgelassen werden 04.04.2019 20001848 NOR40028856

§ 4 ↗ RIS

§ 4. (1) Das bücherliche und außerbücherliche Eigentum sowie dingliche Rechte des Bundes (Bundesstraßenverwaltung) an den aufgelassenen Bundesstraßen gemäß § 1 samt ihren Bestandteilen (§ 3 des Bundesstraßengesetzes 1971) gehen entschädigungslos von Gesetzes wegen auf die Bundesländer über, in deren Gebiet die Bundesstraßen oder Bundesstraßenteile liegen. Zu den Bestandteilen zählen auch die am 31. Dezember 2001 der Erhaltung und Beaufsichtigung der Bundesstraßen dienenden bebauten und unbebauten Grundstücke, die nicht im Zuge einer Bundesstraße liegen. § 1 Abs. 3 zweiter Satz des Bundesstraßengesetzes 1971 ist nicht anzuwenden. (2) Das bücherliche und außerbücherliche Eigentum und dingliche Rechte des Bundes (Bundesstraßenverwaltung) an Grundstücken, die für nunmehr gemäß § 1 aufgelassene Bundesstraßen erworben wurden, gehen entschädigungslos von Gesetzes wegen auf die Bundesländer über, sofern die Bestimmung des Verlaufes dieser Bundesstraßen durch Verordnung erfolgt ist, diese Bundesstraßen aber noch nicht hergestellt oder umgestaltet wurden. Der Bund kann die entschädigungslose Übertragung dieser Grundstücke an die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft

§ 17 ↗ RIS

§ 17. Dieses Bundesgesetz tritt am 1. April 2002 in Kraft. 04.04.2019 20001848 NOR40028872

KI-Analyse · 2026-06-06 · 18 §§ im Datensatz