Entwicklungszusammenarbeitsgesetz
EZA-G · BG · BGBl. I Nr. 49/2002 · in Kraft seit 2002-03-30
12/04 Entwicklungshilfe · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Entwicklungszusammenarbeitsgesetz regelt Grundsätze der staatlichen Entwicklungszusammenarbeit. Außenpolitische Aufgabe. Bleibt.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — I. Teil ↗ RIS
I. Teil Begriffsbestimmungen und Grundsätze § 1. (1) Der Bund hat Entwicklungszusammenarbeit im Rahmen seiner internationalen Entwicklungspolitik zu leisten. (2) Entwicklungspolitik hat alle Maßnahmen des Bundes zu umfassen, die geeignet sind, die nachhaltige wirtschaftliche und soziale Entwicklung der Entwicklungsländer zu fördern oder eine Beeinträchtigung dieser Entwicklung hintanzuhalten; sie umfasst insbesondere die Entwicklungszusammenarbeit. (3) Die österreichische Entwicklungspolitik hat vor allem folgende Ziele zu verfolgen: (4) Die österreichische Entwicklungspolitik wird dabei vor allem von den nachstehenden Prinzipien geleitet. Bei allen Maßnahmen sind (5) Der Bund berücksichtigt die Ziele und Prinzipien der Entwicklungspolitik bei den von ihm verfolgten Politikbereichen, welche die Entwicklungsländer berühren können.
Analyse: claude-opus-4-8 (in-session) · Rubrik v2 · 2026-06-06 · 29 §§ im Datensatz