Deregulierung, aber richtig

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Gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen (Schweiz)

· Vertrag – Schweiz · BGBl. III Nr. 29/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008 · in Kraft seit 2008-01-01

49/12 Zivilschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Abkommen über gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen mit der Schweiz. Ermöglicht freiwillige grenzüberschreitende Hilfe und erleichtert den Grenzübertritt von Einsatzkräften; klarer legitimer Zweck.

Kategorien

Belegende Paragraphen

Art. 1 — Artikel 1 ↗ RIS

Artikel 1 Gegenstand (1) Dieses Abkommen regelt die Rahmenbedingungen für freiwillige Hilfeleistungen bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen im anderen Vertragsstaat auf dessen Ersuchen hin, insbesondere für Einsätze von Mannschaften und Material. (2) Hilfeleistungen im Rahmen der herkömmlichen grenzüberschreitenden Nachbarschaftshilfe bleiben unberührt.

KI-Analyse · 2026-07-20 · 20 §§ im Datensatz