Geschäftsordnung des Nationalen Sicherheitsrates
· V · BGBl. II Nr. 98/2002 · in Kraft seit 2002-03-01
41/01 Sicherheitsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das ist die Geschaeftsordnung des Nationalen Sicherheitsrates und regelt nur intern, wie dieses Gremium einberufen wird, abstimmt und protokolliert. Sie betrifft keine Buerger und schraenkt keine Freiheit ein, sondern ordnet die Arbeit eines gesetzlich vorgesehenen Staatsorgans. Sie kann unveraendert bestehen bleiben.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Geschäftsordnung des Nationalen Sicherheitsrates ↗ RIS
Geschäftsordnung des Nationalen Sicherheitsrates Einberufung § 1. (1) Der Nationale Sicherheitsrat (im Folgenden kurz Rat) ist vom Bundeskanzler einzuberufen. (2) Zwei stimmberechtigte Mitglieder des Rates können schriftlich und unter Angabe des gewünschten Beratungsgegenstandes die Einberufung des Rates verlangen.
§ 7 — Beratung und Beschlussfassung ↗ RIS
Beratung und Beschlussfassung § 7. (1) Zur Beratung und Beschlussfassung ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. (2) Die Beratungen zu jedem Tagesordnungspunkt werden durch die Wortmeldung eines jener Mitglieder des Rates eröffnet, auf deren Vorschlag der Beratungsgegenstand auf die Tagesordnung gesetzt wurde.
§ 8 — Beschlüsse ↗ RIS
Beschlüsse § 8. (1) Der Rat erteilt Empfehlungen in der Form von Beschlüssen. (2) Die Abstimmung im Rat erfolgt auf Veranlassung und unter der Leitung des Vorsitzenden. (3) Der Rat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
§ 9 — Protokoll ↗ RIS
Protokoll § 9. (1) Über die Beratungen des Rates ist ein Kurzprotokoll zu führen, in dem der Verlauf der Beratungen sowie die gefassten Beschlüsse und Beratungsergebnisse festzuhalten sind. Bei der Protokollierung von Beschlüssen sind auch allenfalls geäußerte Minderheitsmeinungen aufzunehmen. (2) Die Beratungen des Rates sind auf Schallträgern aufzuzeichnen, welche sieben Jahre lang aufzubewahren sind. (3) Das Kurzprotokoll ist den Mitgliedern des Rates sowie den allenfalls der betreffenden Sitzung beigezogenen Personen gemäß § 6 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2001 zu übermitteln. (4) Einwendungen gegen das Kurzprotokoll sind bis zum Beginn der nächsten Sitzung zu erheben.
KI-Analyse · 2026-06-27 · 12 §§ im Datensatz