Deregulierung, aber richtig

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Akademischer Grad „Master of Laws“, Universitätslehrgang „Internationales Steuerrecht“ der Wirtschaftsuniversität Wien

· V · BGBl. II Nr. 63/2002 · in Kraft seit 2002-03-01

72/01 Hochschulorganisation · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Verordnung verleiht den akademischen Grad Master of Laws (LL.M.) fuer den Lehrgang Internationales Steuerrecht der WU Wien nach dem alten Universitaets-Studiengesetz. § 2 der Verordnung trat bereits Ende 2003 ausser Kraft; das zugrunde liegende UniStG wurde 2002 durch das Universitaetsgesetz abgeloest. Die Verordnung ist in allen wesentlichen Teilen erledigt und gegenstandslos.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. An Absolventinnen und Absolventen des Universitätslehrganges „Internationales Steuerrecht“ der Wirtschaftsuniversität Wien ist der akademische Grad „Master of Laws“, abgekürzt „LL.M.“, zu verleihen.

§ 3 ↗ RIS

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. März 2002 in Kraft. § 2 dieser Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft.

§ 4 ↗ RIS

§ 4. Die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über den akademischen Grad „Master of Advanced Studies (International Tax Law)“, BGBl. II Nr. 367/1998, tritt mit Ablauf des 28. Februar 2002 außer Kraft.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz