Vereinbarung zwischen Österreich und Lettland über die Beförderung von Personen im nichtlinienmäßigen Verkehr auf der Straße
· Vertrag – Lettland · BGBl. III Nr. 9/2002 · in Kraft seit 1998-06-25
99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Der grenzüberschreitende Gelegenheits- und Pendelverkehr zwischen zwei EU-Staaten ist heute durch unmittelbar anwendbares EU-Recht erfasst. Das bilaterale Genehmigungsregime dieses Abkommens ist damit überholt.
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Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße VEREINBARUNG zwischen dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr der Republik Österreich und dem Minister für Verkehr der Republik Lettland über die internationale Beförderung von Personen im nichtlinienmäßigen Verkehr auf der Straße StF: BGBl. III Nr. 9/2002 Deutsch, Lettisch Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Art. 12 mit 25. Juni 1998 in Kraft getreten. PRÄAMBEL Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr der Republik Österreich und der Minister für Verkehr der Republik Lettland, nachfolgend als die Vertragsparteien bezeichnet, Im BEWUSSTSEIN der Empfehlungen und Beschlüsse der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister (CEMT), auch im internationalen Straßenpersonenverkehr zur Sicherstellung und Erhöhung der Straßenverkehrssicherheit Maßnahmen zu ergreifen, ENTSCHLOSSEN, zur Verwirklichung dieser Zielsetzung eines hohen Schutzniveaus jeweils die neuesten Technologien nach dem Stand der Technik – insbesondere hinsichtlich der Minimierung des Lärm- und Schadstoffausstoßes sowie der Gewährleistung eines hohen sicherheitstechnischen Standards – anzuwenden, IN DEM BESTREBEN, durch dieses Abkommen die internationale Beförderung
Art. 5 — Artikel 5 ↗ RIS
Artikel 5 Genehmigungspflicht (1) Verkehrsdienste im Sinne dieser Vereinbarung bedürfen grundsätzlich einer Genehmigung der Vertragspartei, in deren Staatsgebiet die Personenbeförderung stattfindet, sofern Artikel 7 dieser Vereinbarung nichts anderes bestimmt. (2) Die Genehmigungen werden als Einzelgenehmigungen oder auf Zeit erteilt. Die Einzelgenehmigung gilt für eine Hin- und Rückfahrt. Sie ist nur innerhalb des laufenden Kontingentjahres und des unmittelbar darauffolgenden Monats gültig, es sei denn, daß im Rahmen der Gemischten Kommission gemäß Artikel 11 dieser Vereinbarung eine andere Vorgangsweise gewählt wird. (3) Die vollständig ausgefüllte Genehmigung ist bei jeder Beförderung mitzuführen und auf Verlangen den Kontrollorganen vorzuweisen. Bei Beförderungen gemäß Artikel 7 dieser Vereinbarung ersetzt der Nachweis (technischer Fahrzeugbericht für Busse) gemäß Artikel 7 Abs. 2 die Genehmigung. (4) Die Genehmigung muß mindestens folgende Angaben enthalten: (5) Die Genehmigung gilt ausschließlich für den Unternehmer (Beförderer), auf dessen Namen sie lautet und ist nicht übertragbar. Die Genehmigungen werden von den zuständigen Behörden des einen Vertragsstaates den zuständig
KI-Analyse · 2026-07-30 · 16 §§ im Datensatz