Rechtshilfe in Strafsachen (Vereinigtes Königreich)
· Vertrag – Vereinigtes Königreich · BGBl. III Nr. 22/2002 · in Kraft seit 2002-02-01
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Dieses Abkommen erstreckt die Anwendung des Europäischen Rechtshilfeübereinkommens in Strafsachen auf die Insel Man. Es dient der internationalen Strafverfolgung und der Durchsetzung von Recht – einem klar legitimen staatlichen Zweck. Das Abkommen ist verhältnismäßig, belastet keine Bürger mit Pflichten und sichert die Kooperation mit einer wichtigen Partnerrechtsordnung.
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Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt. Das Abkommen tritt mit 1. Februar 2002 in Kraft.
Art. 1 ↗ RIS
(Übersetzung) Note Nr. 55/00 Dr. Benita Ferrero-Waldner Die Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten Ballhausplatz 2 1014 Wien Exzellenz! Ich habe die Ehre, mich auf das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen *) 1959 zu beziehen, dem unsere beiden Regierungen angehören. Ich habe die Ehre vorzuschlagen, daß in Übereinstimmung mit Artikel 25 Absatz 5 der Anwendungsbereich dieses Übereinkommens auf die Insel Man, für deren internationale Beziehungen das Vereinigte Königreich verantwortlich ist, unter den unten angeführten Bedingungen ausgedehnt wird: Wenn der obige Vorschlag für die Regierung der Republik Österreich annehmbar ist, habe ich die Ehre vorzuschlagen, daß diese Note und die Antwort Eurer Exzellenz darauf ein Abkommen zwischen unseren beiden Staaten sein soll, das am ersten Tag des zweiten Monats ab dem Tag Ihrer Antwort in Kraft tritt. Ich erlaube mir, diese Gelegenheit wahrzunehmen, um Eurer Exzellenz meiner größten Hochachtung zu versichern. Antony Ford 11. Dezember 2000 Britische Botschaft Wien S. E. Wien, 8. Dezember 2001 Botschafter Antony Ford No. 2125.11/0015e-I.2/2001 Britische Botschaft Wien Exzellenz! Ich habe die Ehre, mich auf die
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz