Europäisches Patentübereinkommen
· K (Geltungsbereich) · BGBl. III Nr. 6/2002 · in Kraft seit 2002-01-16
29/07 Gewerblicher Rechtsschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Kundmachung teilt mit, dass die Türkei im Jahr 2000 der Revisionsakte zu Artikel 63 des Europäischen Patentübereinkommens beigetreten ist. Der Beitritt ist eine historische Tatsache aus dem Jahr 2000; alle rechtlichen Folgen sind bereits eingetreten. Die Kundmachung hat keine eigenständige operative Wirkung mehr und ist ein rein historischer Eintrag.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Europäisches Patentübereinkommen BGBl. III Nr. 6/2002 16.01.2002 Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich der Akte zur Revision von Artikel 63 des Übereinkommens über die Erteilung Europäischer Patente (Europäisches Patentübereinkommen) vom 5. Oktober 1973 StF: BGBl. III Nr. 6/2002
Art. 1 ↗ RIS
Nach Mitteilung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat die Türkei am 16. August 2000 ihre Beitrittsurkunde zur Akte zur Revision von Artikel 63 des Übereinkommens über die Erteilung Europäischer Patente (Europäisches Patentübereinkommen) vom 5. Oktober 1973 (BGBl. Nr. 591/1995, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 105/1997) hinterlegt.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz