Europäisches Patentübereinkommen
· K (Geltungsbereich) · BGBl. III Nr. 5/2002 · in Kraft seit 2002-01-16
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Kundmachung teilt mit, dass die Türkei im Jahr 2000 dem Europäischen Patentübereinkommen beigetreten ist. Der Beitritt ist eine historische Tatsache; alle rechtlichen Folgen sind seit damals eingetreten und das Übereinkommen gilt für die Türkei ohne weiteres Zutun dieser Kundmachung. Sie ist ein rein historischer Eintrag ohne eigenständige operative Wirkung und kann gestrichen werden.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Europäisches Patentübereinkommen BGBl. III Nr. 5/2002 16.01.2002 Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Erteilung europäischer Patente (Europäisches Patentübereinkommen) StF: BGBl. III Nr. 5/2002
Art. 1 ↗ RIS
Nach Mitteilung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat die Türkei am 16. August 2000 ihre Beitrittsurkunde zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente (Europäisches Patentübereinkommen) (BGBl. Nr. 350/1979, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 63/1999, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 62/1998) hinterlegt.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz