Bestimmung des Straßenverlaufes der B 188 Silvretta Straße im Bereich der Gemeinden Lorüns und Sankt Anton im Montafon
· V · BGBl. II Nr. 51/2002 · in Kraft seit 2002-02-06
96/01 Bundesstraßengesetz 1971 · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung legt den rechtlichen Verlauf der B 188 Silvretta Straße im Bereich der Gemeinden Lorüns und Sankt Anton im Montafon fest, einschließlich eines rund 1.360 m langen Tunnels. Die Infrastruktur ist gebaut; die Verordnung hat weiterhin operative Wirkung als rechtliche Definition der Straßengrenze. Sie belastet keine Bürger mit Pflichten und ist durch das Bundesstraßengesetz 1971 vorgeschrieben.
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Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der B 188 Silvretta Straße im Bereich der Gemeinden Lorüns und Sankt Anton im Montafon StF: BGBl. II Nr. 51/2002 Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971 (BStG 1971), BGBl. Nr. 286, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2000, wird verordnet: BGBl. Nr. 286/1971 17.03.2026 20001776 NOR30001929
Art. 1 ↗ RIS
Der Straßenverlauf der B 188 Silvretta Straße wird im Bereich der Gemeinden Lorüns und Sankt Anton im Montafon wie folgt bestimmt: Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei km 82,30, führt sodann bergseits parallel zur Montafonerbahn, verläuft in der Folge in einem zirka 1 360 m langen Tunnel und bindet bei km 85,30 wieder in den Bestand ein. Im Einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrasse aus den beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, beim Amt der Vorarlberger Landesregierung sowie bei den Gemeinden Lorüns und Sankt Anton im Montafon aufliegenden Planunterlagen (Verordnungsplan, Plan Nr. BS-0030/10.3 im Maßstab 1 : 2 000) zu ersehen. - Die Festlegung der Straßenachse erfolgte auf Grundlage des vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie genehmigten Einreichprojektes 1997 - Version 2000. Dieses Einreichprojekt sowie die Beilage zu Zl. 319188/12-III/6/01 vom 18. Dezember 2001, welche die schriftliche Darlegung der wesentlichen Entscheidungsgründe enthält, liegen gemeinsam mit dem Verordnungsplan zur öffentlichen Einsicht auf. § 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Di
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz