VfGH-Aufhebung Satzung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder
· K · BGBl. II Nr. 49/2002 · in Kraft seit 2002-02-06
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Kundmachung dokumentiert die Aufhebung der Satzung der Vorsorgeeinrichtung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder durch den VfGH. Die Aufhebung trat mit Ablauf des 31. Dezember 2002 in Kraft und ist seit mehr als 20 Jahren vollständig erledigt. Die Kundmachung entfaltet keine eigenständige operative Wirkung mehr und ist ein rein historischer Eintrag im Bundesrecht.
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Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
VfGH-Aufhebung Satzung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder BGBl. II Nr. 49/2002 06.02.2002 Kundmachung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Aufhebung der Satzung der Vorsorgeeinrichtung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, kundgemacht im Amtsblatt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder Nr. VII/2001, durch den Verfassungsgerichtshof StF: BGBl. II Nr. 49/2002 Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG und gemäß § 60 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 58, zuletzt geändert durch die Kundmachung BGBl. I Nr. 34/2001, wird kundgemacht:
Art. 1 ↗ RIS
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 26. November 2001, V 85/01-7, dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zugestellt am 27. November 2001, ausgesprochen, dass die Satzung der Vorsorgeeinrichtung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, beschlossen am 1. Dezember 2000, kundgemacht im Amtsblatt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder Nr. VII/2000, als gesetzwidrig aufgehoben wird und diese Aufhebung mit Ablauf des 31. Dezember 2002 in Kraft tritt.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz