Begrenzung von Abwasseremissionen aus grafischen oder fotografischen Prozessen
AEV Druck – Foto · V · BGBl. II Nr. 45/2002 · in Kraft seit 2003-01-31
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959 · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung begrenzt gefährliche Schwermetalle (Blei, Cadmium, Quecksilber, Silber), organische Lösungsmittel und andere Schadstoffe im Abwasser von Druck- und Fotobetrieben und schützt Gewässer vor industriellen Einleitungen, die Dritte schädigen. Sie wurde zuletzt im März 2026 aktualisiert und ist eng an die EU-Industrieemissionsrichtlinie gebunden. Eine Abschaffung wäre EU-rechtswidrig und würde messbaren Umweltschaden verursachen.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. (1) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben, wenn die Anlage oder der Betrieb folgenden Tätigkeiten dient: (2) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage B festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben, wenn die Anlage oder der Betrieb folgenden Tätigkeiten dient: (3) Abwässer aus einem Betrieb oder in einer Anlage mit den Tätigkeiten des Abs. 1 Z 1 und 2 sind als Teilströme im Sinne des § 4 Abs. 7 der Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung (AAEV), BGBl. Nr. 186/1996 zu behandeln. Folgende Stoffe dürfen im Abwasser gemäß Abs. 1 nicht enthalten sein: (4) Fotografische Bäder einschließlich der Überläufe sind getrennt von den Spülwässern zu erfassen. Fotografische Bäder einschließlich der Überläufe sind als Teilströme im Sinne des § 4 Abs. 7 Z 1 AAEV getrennt von den Spülwässern zu behandeln. Organische Komplexbildner, die eine Gesamtabbaubarkeit durch aerobe Mikroo
§ 2 ↗ RIS
§ 2. Durch folgende Parameter der Anlagen A und B werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß § 33b Abs. 2 und 11 WRG 1959 erfasst: Toxizität, Blei, Cadmium, Chrom – Gesamt, Chrom(VI), Cobalt, Kupfer, Nickel, Quecksilber, Silber, Zink, Zinn, Ammonium, Ammoniak, Cyanid – leicht freisetzbar, Cyanid – Gesamt, Nitrit, Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX), Kohlenwasserstoff-Index (KW-Index), Ausblasbare organisch gebundene Halogene (POX) und Summe der flüchtigen aromatischen Kohlenwasserstoffe Benzol, Toluol, Xylole und Ethylbenzol (BTXE). 30.03.2026 20001769 NOR40276783
§ 6 ↗ RIS
§ 6. Durch diese Verordnung werden die Vorgaben folgender Rechtsakte der Europäischen Union hinsichtlich Industrieemissionen umgesetzt: 30.03.2026 20001769 NOR40276789
KI-Analyse · 2026-07-15 · 9 §§ im Datensatz