Deregulierung, aber richtig

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Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Behandlung von metallischen Oberflächen

AEV Oberflächenbehandlung · V · BGBl. II Nr. 44/2002 · in Kraft seit 2003-01-31

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959 · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
20Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden.

Begründung

Diese Verordnung setzt EU-Vorgaben der Industrieemissions-Richtlinie (2010/75/EU) um und schützt Gewässer vor giftigen Schwermetallen wie Cadmium, Blei, Quecksilber und Chrom aus der Metallverarbeitung. Ohne solche Emissionsgrenzwerte würden Betreiber Reinigungskosten auf Gewässer und damit auf die Allgemeinheit abwälzen – ein klassisches Marktversagen. Zuletzt 2026 aktualisiert, entspricht die Verordnung dem aktuellen EU-Stand. Keine überschießenden nationalen Anforderungen erkennbar.

Kategorien

EU-vorgegeben

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. (1) Die in der Anlage A festgelegten Emissionsbegrenzungen sind bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation vorzuschreiben, wenn der einleitende Betrieb oder die einleitende Anlage einer oder mehreren der folgenden Tätigkeiten der Behandlung metallischer Oberflächen einschließlich der zugehörigen Vor-, Zwischen- und Nachbehandlungen dient: (2) Abwasser aus Entfettungsbädern, Entmetallisierungsbädern und Nickelbädern, welches Ethylendiamintetraessigsäure (EDTA), ihre Homologen und deren Salze enthält, darf nicht in ein Fließgewässer oder eine öffentliche Kanalisation eingeleitet werden. (3) Abs. 1 gilt nicht für die Einleitung von (4) Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV ausgenommen § 4 Abs. 7 AAEV für Abwasser aus der Reinigung von Abluft und wässrigen Kondensaten, die in Tätigkeiten des Abs. 1 anfallen. Werden in einem Betrieb oder einer Anlage mehrere Tätigkeiten des Abs. 1 Z 1 bis 13 durchgeführt, so sind die Abwässer aus diesen Tätigkeiten als Teilströme im Sinne des § 4 Abs. 7 AAEV zu behandeln. (5) Auf der Grundlage der Prüfung der Verhältn

§ 2 ↗ RIS

§ 2. Durch folgende Parameter der Anlage A werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß § 33b Abs. 2 und 11 WRG 1959 erfasst: Toxizität, Arsen, Barium, Blei, Cadmium, Chrom – Gesamt, Chrom(VI), Cobalt, Kupfer, Nickel, Quecksilber, Selen, Silber, Zink, Zinn, Chlor – Freies Chlor, Ammonium, Ammoniak, Cyanid – leicht freisetzbar, Cyanid – Gesamt, Nitrit, Sulfid, Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX), Kohlenwasserstoff-Index (KW-Index) und Ausblasbare organisch gebundene Halogene (POX). 30.03.2026 20001767 NOR40276776

§ 6 ↗ RIS

§ 6. Durch diese Verordnung werden die Vorgaben folgender Rechtsakte der Europäischen Union hinsichtlich Industrieemissionen umgesetzt: 30.03.2026 20001767 NOR40276781

KI-Analyse · 2026-07-15 · 8 §§ im Datensatz