Deregulierung, aber richtig

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Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Steinsalz und von allen anderen mit diesem vorkommenden Salzen

AEV Salzherstellung · V · BGBl. II Nr. 43/2002 · in Kraft seit 2003-01-31

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959 · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
15Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Umsetzung der EU-Richtlinie 76/464/EWG (gefährliche Stoffe im Wasser) und 96/61/EG (IPPC-Richtlinie), CELEX-Nr. 376L0464 und 396L0061

Begründung

Die Verordnung begrenzt Schadstoffeinleitungen aus der Steinsalzaufbereitung in Fließgewässer und schützt damit Dritte vor industrieller Wasserverschmutzung – ein legitimer Staatszweck. Sie betrifft eine sehr kleine Zahl hochspezialisierter Betriebe und setzt denselben EU-Rechtsrahmen um wie die anderen Branchenemissionsverordnungen (376L0464, 396L0061). Österreichisches Gold-Plating über das EU-Minimum hinaus ist im vorliegenden Text nicht erkennbar. Die Verordnung ist zuletzt 2019 aktualisiert worden und weiterhin operativ.

Kategorien

EU-vorgegeben

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959 Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Steinsalz und von allen anderen mit diesem vorkommenden Salzen (AEV Salzherstellung) StF: BGBl. II Nr. 43/2002 [CELEX-Nr.: 376L0464, 396L0061] BGBl. II Nr. 128/2019 Auf Grund der §§ 33b Abs. 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Abs. 1 WRG 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 109/2001, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit verordnet: e-rk3 BGBl. Nr. 215/1959, Methodenanpassungsverordnung Wasser (BGBl. II Nr. 128/2019) 10.11.2025 20001766 NOR30001919

§ 1 ↗ RIS

§ 1. (1) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 2 in ein Fließgewässer sind die in Anhang A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Mutterlauge aus der Siedesalzgewinnung darf nur soweit eingeleitet werden, als es für die darin enthaltenen Reststoffe keine sonstige ordnungsgemäße, schadlose und mit nicht unverhältnismäßigem Aufwand (§ 21a Abs. 3 lit. a WRG 1959) verbundene Möglichkeit der Verwertung oder Beseitigung gibt. Abwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 2 darf nicht in eine öffentliche Kanalisation eingeleitet werden. (2) Abs. 1 gilt für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten: (3) Abs. 1 gilt nicht für die Einleitung von (4) Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV ausgenommen § 4 Abs. 7 AAEV für Abwasser aus der Reinigung von Abluft und wässrigen Kondensaten, die in Tätigkeiten des Abs. 2 anfällt. (5) Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Einleitung gemäß Abs. 1 für die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen des Anhanges A erforderlich ist, oder sofern bei einer beantragten Einleitung gemäß Abs. 1 die Einhaltung der Em

§ 2 ↗ RIS

§ 2. Durch den Parameter Ammonium (Nr. 4 des Anhanges A) werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß § 33a WRG 1959 erfasst. 10.11.2025 20001766 NOR40028097

KI-Analyse · 2026-07-16 · 7 §§ im Datensatz