Deregulierung, aber richtig

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Erklärung eines Bundesstraßenplanungsgebietes im Bereich der Stadt Graz

· V · BGBl. II Nr. 40/2002 · in Kraft seit 2002-01-30

96/01 Bundesstraßengesetz 1971 · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Verordnung erklärte 2002 ein Gebiet in Graz zum Planungsgebiet für einen Abschnitt der B 67a Grazer Ring Straße. Mehr als zwei Jahrzehnte später ist das Projekt entweder realisiert oder endgültig aufgegeben worden; in beiden Fällen hat die Sicherung des Planungsgebiets ihren Zweck erfüllt oder ist hinfällig. Die Verordnung ist gegenstandslos und bindet nur unnötig Grundstücke.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Zur Sicherung des Baues eines Abschnittes der B 67a Grazer Ring Straße wird das aus der Anlage ersichtliche umrandete Gelände, das für die spätere Führung der B 67a Grazer Ring Straße in Betracht kommt, zum Bundesstraßenplanungsgebiet erklärt.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz