Erklärung eines Bundesstraßenplanungsgebietes im Bereich der Stadt Graz
· V · BGBl. II Nr. 40/2002 · in Kraft seit 2002-01-30
96/01 Bundesstraßengesetz 1971 · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung erklärte 2002 ein Gebiet in Graz zum Planungsgebiet für einen Abschnitt der B 67a Grazer Ring Straße. Mehr als zwei Jahrzehnte später ist das Projekt entweder realisiert oder endgültig aufgegeben worden; in beiden Fällen hat die Sicherung des Planungsgebiets ihren Zweck erfüllt oder ist hinfällig. Die Verordnung ist gegenstandslos und bindet nur unnötig Grundstücke.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
Zur Sicherung des Baues eines Abschnittes der B 67a Grazer Ring Straße wird das aus der Anlage ersichtliche umrandete Gelände, das für die spätere Führung der B 67a Grazer Ring Straße in Betracht kommt, zum Bundesstraßenplanungsgebiet erklärt.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz