Deregulierung, aber richtig

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Bestimmung des Straßenverlaufes der B 304 Stockerauer Straße – Anschlussstelle „Neustift (Umbau)“ und Anschlussstelle „Kollersdorf (Umbau)“ im Bereich der Marktgemeinde Kirchberg am Wagram

· V · BGBl. II Nr. 19/2002 · in Kraft seit 2002-01-12

96/01 Bundesstraßengesetz 1971 · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung bestimmt den Verlauf der B 304 Stockerauer Straße im Bereich der Anschlussstellen Neustift und Kollersdorf; der Artikeltext ist im verfügbaren Auszug fast vollständig nicht enthalten, was eine detaillierte Beurteilung stark erschwert. Straßenverlaufsverordnungen haben grundsätzlich weiterhin operative Wirkung als rechtliche Definition der Straßengrenze und belasten Bürger nicht. Aufgrund des fehlenden Textes ist die Konfidenz sehr gering.

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Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der B 304 Stockerauer Straße – Anschlussstelle „Neustift (Umbau)“ und Anschlussstelle „Kollersdorf (Umbau)“ im Bereich der Marktgemeinde Kirchberg am Wagram StF: BGBl. II Nr. 19/2002 Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971 (BStG 1971), BGBl. Nr. 286, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2000, wird verordnet: BGBl. Nr. 286/1971 23.03.2026 20001759 NOR30001912

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