Deregulierung, aber richtig

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VfGH-Aufhebung V der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck

· K · BGBl. II Nr. 17/2002 · in Kraft seit 2002-01-12

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Kundmachung dokumentiert die Aufhebung einer Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck über Apothekenöffnungszeiten durch den VfGH. Der Aufhebungsakt ist ein vollständig erledigter Rechtsakt aus dem Jahr 2001; die aufgehobene Verordnung existiert seit damals nicht mehr. Die Kundmachung hat keine operative Wirkung mehr und kann als historischer Eintrag gestrichen werden.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

VfGH-Aufhebung V der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck BGBl. II Nr. 17/2002 12.01.2002 Kundmachung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen über die Aufhebung einer Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck durch den Verfassungsgerichtshof StF: BGBl. II Nr. 17/2002 Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG und gemäß § 60 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht:

Art. 1 ↗ RIS

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 25. September 2001, V 99/99-11, dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen zugestellt am 23. Oktober 2001, die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 27. September 1978, Zl. 7-21880/78, über die Offenhaltezeit und die Dienstbereitschaft der öffentlichen Apotheke Steinach am Brenner als gesetzwidrig aufgehoben.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz