Sperrgebietsgesetz 2002
SperrGG 2002 · BG · BGBl. I Nr. 38/2002 · in Kraft seit 2002-03-01
43/01 Wehrrecht allgemein · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Gesetz erlaubt es, militärisch genutzte Gebiete zu Sperrgebieten zu erklären und dort Betreten, Befahren und Fotografieren zu verbieten. Das schützt echte Sicherheitsinteressen des Staates und militärische Einrichtungen vor Spionage und Gefährdung. Die Verbote sind örtlich und zeitlich begrenzt und an die tatsächliche militärische Nutzung gekoppelt. Damit dient das Gesetz einem klaren Schutzzweck und bleibt bestehen.
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Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. (1) Ein Gebiet, das dem Bundesheer zur Verfügung steht, (2) Der Zeitraum, für den ein Gebiet nach Abs. 1 Z 2 zum Sperrgebiet erklärt wird, darf über den Zeitraum nicht hinausgehen, für den dieses Gebiet dem Bundesheer zur Verfügung steht. (3) Die Erklärung eines Gebietes zum Sperrgebiet obliegt dem Bundesminister für Landesverteidigung. (4) Der Bundesminister für Landesverteidigung und die sonstigen mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten Behörden dürfen im Zusammenhang mit der Errichtung eines Sperrgebietes sowie der Gestattung zum Betreten, Befahren, Fotografieren, Filmen und einer zeichnerischen Darstellung eines Sperrgebietes Grunddaten nach § 55a Abs. 1 Z 1 WG 2001 von Personen nach § 4 Abs. 2 und 3 verarbeiten, sofern die jeweiligen Daten zur Aufgabenerfüllung erforderlich sind. (5) Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, alle Geschlechter gleichermaßen. 05.05.2020 20001749 NOR40218222
§ 3 ↗ RIS
§ 3. (1) Das Betreten und Befahren eines Sperrgebietes ist verboten. (2) Das Verbot nach Abs. 1 gilt nicht (3) Die Organe nach Abs. 2 Z 2 haben, sofern nicht Gefahr im Verzug vorliegt, die zuständige militärische Dienststelle von der Absicht zu verständigen, sich in ein Sperrgebiet zu begeben. Ist diese Verständigung wegen Gefahr im Verzug unterblieben, so ist sie nach Vornahme der Amtshandlung unverzüglich nachzuholen. (4) Anderen als in Abs. 2 genannten Personen darf das Betreten oder Befahren eines Sperrgebietes oder eines Teiles eines solchen durch Zustimmung der zuständigen militärischen Dienststellen nach Maßgabe militärischer Rücksichten aus wichtigen, insbesondere persönlichen oder wirtschaftlichen Gründen gestattet werden. Diese Gestattung kann aus militärischen Rücksichten oder aus Gründen der Sicherheit befristet oder mit der Aufforderung zu bestimmtem Verhalten während des Betretens oder Befahrens verbunden werden. Bei einem Verstoß gegen diese Befristung oder Verhaltensaufforderung oder bei Vorliegen eines wichtigen militärischen Interesses kann die Gestattung jederzeit widerrufen werden. (5) Auf Antrag einer betreffenden Person oder, sofern dies aus militärischen Inte
§ 4 ↗ RIS
§ 4. (1) Das Fotografieren, Filmen sowie jede zeichnerische Darstellung eines Sperrgebietes oder eines Teiles eines solchen oder einer in einem Sperrgebiet befindlichen militärischen Einrichtung ist verboten. (2) Das Verbot nach Abs. 1 gilt nicht (3) Anderen als in Abs. 2 genannten Personen darf das Fotografieren, Filmen sowie eine zeichnerische Darstellung eines Sperrgebietes oder eines Teiles eines solchen durch Zustimmung der zuständigen militärischen Dienststellen nach § 3 Abs. 6 gestattet werden. Diese Gestattung kann aus militärischen Rücksichten oder aus Gründen der Sicherheit befristet oder mit der Aufforderung zu bestimmtem Verhalten während des Fotografierens oder Filmens oder der zeichnerischen Darstellung verbunden werden. Bei einem Verstoß gegen diese Befristung oder Verhaltensaufforderung oder bei Vorliegen eines wichtigen militärischen Interesses kann die Gestattung jederzeit widerrufen werden. (4) Auf Antrag einer betreffenden Person oder, sofern dies aus militärischen Interessen erforderlich ist, von Amts wegen ist die Gestattung zu einer Tätigkeit nach Abs. 3 einschließlich allfällig auferlegter Befristungen oder Verhaltensaufforderungen oder deren Widerruf mit Be
KI-Analyse · 2026-06-06 · 11 §§ im Datensatz