VfGH-Ausspruch, dass eine Wortfolge im § 23 Abs. 2 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 verfassungswidrig war
· K · BGBl. I Nr. 37/2002 · in Kraft seit 2002-02-09
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Kundmachung veröffentlichte, dass der VfGH eine Wortfolge im Güterbeförderungsgesetz 1995 für verfassungswidrig erklärt hat. Der Ausspruch ist ein vollständig erledigter Rechtsakt aus dem Jahr 2002; die betroffene Bestimmung ist seither nicht mehr in Kraft. Die Kundmachung hat keine eigenständige operative Wirkung mehr und ist ein rein historischer Eintrag.
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Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Kundmachung des Bundeskanzlers über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass eine Wortfolge im zweiten Satz des § 23 Abs. 2 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 verfassungswidrig war StF: BGBl. I Nr. 37/2002 Gemäß Art. 140 Abs. 5 und 7 B-VG und gemäß § 64 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht: BGBl. Nr. 85/1953 21.09.2021 20001748 NOR30001901
Art. 1 ↗ RIS
(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 14. Dezember 2001, G 181/01-9, G 276/01-8, G 282/01-7, G 290/01-7, G 299/01-7 und G 305/01-7, dem Bundeskanzler zugestellt am 14. Jänner 2002, ausgesprochen, dass die Wortfolge “und Z 7 bis 9” im zweiten Satz des § 23 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen (Güterbeförderungsgesetz 1995), BGBl. Nr. 593, in der Fassung BGBl. I Nr. 17/1998 verfassungswidrig war. (2) Die verfassungswidrige Bestimmung ist insofern nicht mehr anzuwenden, als sie sich auf die Z 8 bezieht. 21.09.2021 20001748 NOR40027908
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz