Deregulierung, aber richtig

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Einbeziehungsverordnung 2002

· V · BGBl. II Nr. 72/2002 · in Kraft seit 2002-03-01

66/03 Sonstiges Sozialversicherung · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung bezog Weltpriester der Katholischen Kirche in den Kreis der Bundespflegegeld-Berechtigten ein. Die rückwirkende Antragsfrist lief bis 31. August 2002. Die in § 2 genannte Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten wurde 2003 in die allgemeine Pensionsversicherungsanstalt eingegliedert. Die Verordnung ist gegenstandslos; laufende Bezieher werden durch das Bundespflegegeldgesetz erfasst.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Nachstehende Personen zählen zum anspruchsberechtigten Personenkreis gemäß § 3 Abs. 1 des Bundespflegegeldgesetzes: Weltpriester der Katholischen Kirche, welche in einer ihren Sitz im Bundesgebiet habenden Diözese inkardiniert oder vorläufig aufgenommen sind und Anspruch auf Bezüge gegen eine dieser Diözesen haben.

§ 2 ↗ RIS

§ 2. Die Entscheidung in Angelegenheiten nach dem Bundespflegegeldgesetz obliegt hinsichtlich der im § 1 genannten Personen der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten.

§ 3 ↗ RIS

§ 3. Bringen die im § 1 genannten Personen bis 31. August 2002 einen Antrag auf Zuerkennung des Pflegegeldes ein, ist dieses ab Vorliegen der Voraussetzungen – frühestens ab 1. März 2002 – zu leisten.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 5 §§ im Datensatz