Österreichische Bibliothekenverbund und Service Gesellschaft mit beschränkter Haftung
· BG · BGBl. I Nr. 15/2002 · in Kraft seit 2002-01-01
77 Kunst, Kultur · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Gesetz betreibt eine staatseigene GmbH für den Bibliothekenverbund und sichert ihr einen festen Jahreszuschuss von 2,72 Millionen Euro. Der Betrieb einer IT-Dienstleistungsgesellschaft samt Dauerförderung ist keine zwingende Staatsaufgabe und gehört wie andere staatliche Service- und Subventionsgesellschaften auf den Prüfstand. Die Leistung könnte auch ohne eigenes Bundesgesetz und ohne garantierte Förderung erbracht oder ausgeschrieben werden. Daher umgestalten statt unverändert fortführen.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Errichtung ↗ RIS
Errichtung § 1. (1) Zur Wahrnehmung der bisher von der „Arbeitsgruppe Bibliotheksautomation“ wahrgenommenen Aufgaben wird eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung errichtet. Diese Gesellschaft führt die Firma „die Österreichische Bibliothekenverbund und Service Gesellschaft m. b. H.“ (im Folgenden: die Gesellschaft) und steht zu 100% im Eigentum des Bundes. Die Gesellschaft entsteht unter Ausschluss des § 2 Abs. 1 GmbH-Gesetz, RGBl. Nr. 58/1906, mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes. Im Übrigen ist, soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält, das Gesetz über die Gesellschaften mit beschränkter Haftung anzuwenden. (2) Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt Nominale 100 000 Euro. Es ist durch die Vermögensübertragung gemäß § 2 aufgebracht und steht zur freien Verfügung der Geschäftsführung. Auf die Vermögensübertragung sind gemäß § 6a Abs. 4 GmbH-Gesetz die aktienrechtlichen Vorschriften über die Gründung mit Sacheinlagen anzuwenden. (3) Der Sitz der Gesellschaft ist Wien. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Ausübung der Gesellschafterrechte für den Bund obliegt der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung. 31
§ 3 — Befugnisse und Aufgaben im Unternehmensgegenstand ↗ RIS
Befugnisse und Aufgaben im Unternehmensgegenstand § 3. (1) Die Gesellschaft ist befugt, unter Bedachtnahme auf die Bedürfnisse des österreichischen Bibliothekswesens und der Universitäten, Fachhochschulen und Pädagogischen Hochschulen sowohl den Betrieb als auch die Ausweitung des österreichischen IT-unterstützten Bibliothekenverbundes als auch anderweitige Dienstleistungen, die im Interesse des österreichischen Bibliothekswesens, der genannten Einrichtungen oder sonstiger Auftraggeberinnen und Auftraggeber liegen, durchzuführen. (2) Im Rahmen der oben angeführten Fachgebiete obliegt der Gesellschaft insbesondere die Wahrnehmung folgender Aufgaben: (3) Der Gesellschaft obliegen die Leitung und der Betrieb des Verbundes für Bildung und Kultur (VBK). Dazu zählen insbesondere folgende Aufgaben: 31.07.2020 20001734 NOR40225211
§ 4 — Finanzierung ↗ RIS
Finanzierung § 4. (1) Der Bund hat der Gesellschaft zu den Aufwendungen, die durch die Besorgung der im § 3 Abs. 2 lit. a und b, j bis l und Abs. 3 genannten Aufgaben entstehen, einen Jahreszuschuss von 2,72 Millionen Euro jährlich zu leisten. (2) Für welche Bibliotheken die in § 3 Abs. 2 lit. a, b und j bis l sowie die in § 3 Abs. 3 aufgeführten Dienstleistungen als mit dem Jahreszuschuss gemäß Abs. 1 abgegolten anzusehen sind, regelt die Anlage A zu diesem Bundesgesetz. (3) Durch einen Vertrag zwischen dem Bund (vertreten durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung) und der Gesellschaft werden nach Anhörung des gemäß § 5a eingerichteten Beirats die Aufgaben gemäß § 3 Abs. 2 lit. a und b, die durch den Jahreszuschuss abgegolten werden, konkretisiert. In diesem Vertrag ist insbesondere Betriebspflicht für die Gesellschaft vorzusehen. Dieser Vertrag ist alle drei Jahre einer Revision zu unterziehen. Die erste Revision des Vertrags ist mit Stichtag 1. Jänner 2022 vorzusehen. (3a) Der Beirat gemäß § 5a kann einen Vorschlag zur Konkretisierung jener Aufgaben erarbeiten, die gemäß § 3 Abs. 2 lit. j bis l zu erbringen sind. In diesen Vorschl
§ 5a — Beirat ↗ RIS
Beirat § 5a. Zur fachlichen Beratung der Gesellschaft bei der Wahrnehmung ihrer in § 3 Abs. 2 dargestellten und durch den Jahreszuschuss abgegoltenen Aufgaben ist ein Beirat aus mindestens fünf, höchstens sieben Vertreterinnen und Vertretern der teilnehmenden Bibliotheken auf Vorschlag der Verbundteilnehmerinnen und Verbundteilnehmer gemäß Anlage A dieses Gesetzes einzurichten. Die Vertreterinnen und Vertreter müssen über die für das Bibliothekswesen erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und fachlichen Erfahrungen verfügen. Der Vorschlag hat die Heterogenität der Verbundteilnehmerinnen und Verbundteilnehmer zu berücksichtigen. Dem Beirat haben mindestens 50 vH Frauen anzugehören. Bei einer ungeraden Anzahl von Mitgliedern erfolgt die Berechnung, indem die Anzahl der Mitglieder rechnerisch um ein Mitglied zu reduzieren ist und der erforderliche Frauenanteil von dieser Anzahl zu bestimmen ist. Der Beirat hat aus der Mitte der Mitglieder eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden zu bestimmen. Der Beirat wird von der Generalversammlung der Gesellschaft jeweils für drei Jahre bestellt. Eine zweimalige Wiederbestellung ist möglich. Der Beirat hat jedenfalls zwei Mal jährlich zu tagen. De
KI-Analyse · 2026-06-06 · 19 §§ im Datensatz