Einbeziehungsverordnung 2001
· V · BGBl. II Nr. 481/2001 · in Kraft seit 2002-01-01
66/03 Sonstiges Sozialversicherung · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung bezog Pensionisten der Wiener Börsekammer in den Kreis der Bundespflegegeld-Berechtigten ein. Die rückwirkende Antragsfrist lief bis 30. Juni 2002 – also vor über 23 Jahren. Das in § 2 genannte Bundespensionsamt wurde 2010 aufgelöst. Die Verordnung hat keine operative Wirkung mehr; allfällig berechtigte Personen werden durch das allgemeine Bundespflegegeldgesetz erfasst.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Nachstehende Personen zählen zum anspruchsberechtigten Personenkreis gemäß § 3 Abs. 1 des Bundespflegegeldgesetzes: Bezieher eines Ruhe- oder Versorgungsgenusses auf Grund der Pensionsordnung 1982 für die Angestellten der Wiener Börsekammer.
§ 2 ↗ RIS
§ 2. Die Entscheidung in Angelegenheiten nach dem Bundespflegegeldgesetz obliegt hinsichtlich der im § 1 genannten Personen dem Bundespensionsamt.
§ 3 ↗ RIS
§ 3. Bringen die im § 1 genannten Personen bis 30. Juni 2002 einen Antrag auf Zuerkennung des Pflegegeldes ein, ist dieses ab Vorliegen der Voraussetzungen – frühestens ab 1. Jänner 2002 – zu leisten.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 5 §§ im Datensatz