Saatgut-Gentechnik-Verordnung
· V · BGBl. II Nr. 478/2001 · in Kraft seit 2001-12-22
80/04 Wettbewerbsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung schützt Landwirte, die konventionelles Saatgut kaufen, davor, tatsächlich GVO-verunreinigtes Material zu erhalten, und stellt damit sicher, dass sie das bekommen, wofür sie bezahlt haben. Die Kennzeichnungspflicht für GVO-Sorten (§ 5) macht den Markt transparent und verhindert Täuschung des Handels. Diese Eingriffe schützen Eigentumsrechte und Marktintegrität, ohne mündige Bürger zu bevormunden. Eine Abschaffung würde Schutzlücken schaffen, die die faktische Wahlfreiheit der Landwirte beim Saatgutkauf einschränken würden.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Verunreinigung von Saatgut mit gentechnisch veränderten Organismen und die Kennzeichnung von GVO-Sorten und Saatgut von GVO-Sorten (Saatgut-Gentechnik-Verordnung) StF: BGBl. II Nr. 478/2001 BGBl. II Nr. 76/2011 Auf Grund der §§ 5, 6, 14, 15, 18, 19, 20, 52, 65 und 70 des Saatgutgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 72, zuletzt geändert durch das Agrarrechtsänderungsgesetz 2001, BGBl. I Nr. 109, wird verordnet: e-rk3 BGBl. I Nr. 72/1997, BGBl. I Nr. 109/2001 28.03.2017 20001731 NOR30001881
§ 2 — Verkehrsfähigkeit ↗ RIS
Verkehrsfähigkeit § 2. (1) Die Verordnung ist auf folgende Arten anzuwenden: (2) Saatgut, das GVO enthält, darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn es den Anforderungen des Saatgutgesetzes 1997 und dieser Verordnung in Verbindung mit den Methoden für Saatgut und Sorten gemäß § 5 Saatgutgesetz 1997 entspricht. 28.03.2017 20001731 NOR40127468
§ 3 — Grenzwerte für Verunreinigungen von Saatgut nicht gentechnisch veränderter Sorten mit GVO ↗ RIS
Grenzwerte für Verunreinigungen von Saatgut nicht gentechnisch veränderter Sorten mit GVO § 3. (1) Zufällig oder auf technisch nicht vermeidbare Weise entstandene Verunreinigungen von Saatgut nicht gentechnisch veränderter Sorten mit GVO dürfen in der Erstuntersuchung in Verfahren nach dem Saatgutgesetz 1997 nicht vorhanden sein und bei der Nachkontrolle im Rahmen der Saatgutverkehrskontrolle den Wert von 0,1% nicht überschreiten. Bei Pflanzgut von Kartoffeln dürfen solche Verunreinigungen auch bei der Nachkontrolle nicht vorhanden sein. (2) Die Anforderungen an die Methodik zur Untersuchung und die statistischen Anforderungen an die Untersuchungsergebnisse auf Verunreinigung von Saatgut mit gentechnischen Veränderungen zugelassener und nicht zugelassener GVO sind in den Methoden für Saatgut und Sorten gemäß § 5 Saatgutgesetz festgelegt. 28.03.2017 20001731 NOR40127469
§ 5 — Kennzeichnung ↗ RIS
Kennzeichnung § 5. (1) Jede Kategorie von Saatgut einer zugelassenen gentechnisch veränderten Sorte ist auf jedem Etikett oder jedem amtlichen oder sonstigen Begleitpapier, das an der Saatgutpartie befestigt oder dieser beigelegt ist, klar als „gentechnisch veränderte Sorte“ gemeinsam mit dem Namen des GVO zu kennzeichnen. (2) Eine zugelassene gentechnisch veränderte Sorte muss im öffentlichen Teil der Sortenliste klar als „gentechnisch veränderte Sorte“ gemeinsam mit dem Namen des GVO gekennzeichnet werden. (3) Wer eine zugelassene gentechnisch veränderte Sorte oder Saatgut einer gentechnisch veränderten Sorte in Verkehr bringt, hat diese oder dieses in den Verkaufskatalogen oder sonstigen Informations- oder Werbematerialien klar als „gentechnisch veränderte Sorte“ gemeinsam mit dem Namen des GVO zu kennzeichnen. (4) Die Kennzeichnung gemäß Abs. 1 bis 3 hat Angaben über die durch die gentechnische Veränderung erwirkten besonderen Eigenschaften des Erzeugnisses (zB Herbizidtoleranz) zu enthalten. (5) Die Abs. 1 bis 4 gelten nicht für Saatgut, das den Voraussetzungen des § 3 entspricht. Informationsmaterial 28.03.2017 20001731 NOR40027258
KI-Analyse · 2026-07-16 · 7 §§ im Datensatz