Deregulierung, aber richtig

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Vergütungsgesetz

· BG · BGBl. Nr. 53/1955 · in Kraft seit 1955-04-01

13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Dieses Gesetz von 1955 regelt die Entschädigung für Sachen, die von einer Besatzungsmacht in Anspruch genommen wurden, und rechnet noch in Schilling und Groschen. Besatzungsmächte gibt es seit dem Staatsvertrag 1955 nicht mehr, die genannten Stellen (Finanzlandesdirektion) und Bezugsgesetze (Mietengesetz) bestehen so nicht mehr. Das Gesetz hat keine praktische Wirkung mehr und kann ersatzlos gestrichen werden.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

§ 7 ↗ RIS

§ 7. (1) Für die Inanspruchnahme der gesamten Einrichtung (Hausrat und sonstige Gegenstände) in Wohnhäusern, Wohnungen und einzelnen Wohnungsbestandteilen ist – unbeschadet der Bestimmung des § 8 Abs. 2 – als Vergütung für jeden vollständig eingerichteten Raum monatlich ein Bauschbetrag in nachstehender Höhe zu leisten: Ausstattungsstufe Wohnräume Küche Vor- u. Nebenräume über 15 m2 bis 15m2 I. ............... S 60.- S 45.- S 30.- S 15.- II. ............... S 50.- S 35.- S 20.- S 10.- III. ............... S 30.- S 20.- S 15.- S 5.- Die Einrichtung von nicht für Wohnzwecke ausgebauten Dachboden- und Kellerräumen, ferner von Speise- und Bügelkammern, Waschküchen und Klosetträumen bleibt unberücksichtigt. (2) In die Stufe I sind sehr gut eingerichtete Räume, in die Stufe II Räume mit durchschnittlicher Einrichtung und in die Stufe III Räume mit einfacher Einrichtung einzureihen. (3) Bei der Beurteilung, ob die Einrichtung eines Raumes vollständig ist, sind die in anderen Räumen des Hauses, einschließlich der Dachboden- und Kellerräume, abgestellten zweckentsprechend verwendbaren Einrichtungsgegenstände zu berücksichtigen. Über die üblicherweise zur vollständigen Einrichtung eines Rau

§ 9 ↗ RIS

§ 9. Ist ein Garten in Anspruch genommen, so ist für jeden Quadratmeter monatlich eine Vergütung von 25 Groschen bis zu einem Ausmaß von 650 Quadratmetern, von 10 Groschen für das Mehrausmaß bis zu 2000 Quadratmetern und von 5 Groschen für das weitere Mehrausmaß zu leisten.

§ 13 — Entstehung des Anspruches. ↗ RIS

ABSCHNITT III. Besondere Vorschriften für die Inanspruchnahme von Sachen für Zwecke einer Besatzungsmacht. Entstehung des Anspruches. § 13. Der Bund kann mit einer Besatzungsmacht über die Benützung der von ihr bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Anspruch genommenen Sachen sowie über die damit zusammenhängenden finanziellen Beziehungen zwischen dem Bund und der Besatzungsmacht Verträge schließen.

§ 14 ↗ RIS

§ 14. (1) Nimmt der Bund für die Inanspruchnahme einer Sache von einer Besatzungsmacht Zahlungen entgegen, so hat er den im § 3 genannten Personen für die auf das Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes folgenden Zeiträume, auf die sich die Zahlungen beziehen, Vergütung nach Abschnitt II zu leisten und das gesetzliche Reinigungsgeld und die Betriebskosten (§ 6 Abs. 1 letzter Satz) zu bezahlen. Dies gilt ohne Rücksicht darauf, ob eine Inanspruchnahme auf Grund bundesrechtlicher Vorschriften erfolgt ist oder nicht. (2) Einen Anspruch auf Vergütung nach Abs. 1 haben nicht: (3) Gebietskörperschaften als Eigentümer in Anspruch genommener Sachen, sofern diese vor der Inanspruchnahme von Dienststellen verwendet wurden, die vorwiegend in Vollziehung behördlicher Aufgaben tätig sind, haben nur Anspruch auf Vergütung nach Maßgabe und im Ausmaß der Zahlungen der Besatzungsmächte. (4) Treten die Voraussetzungen für eine Zahlungspflicht des Bundes gemäß Abs. 1 ein, so hat dies das Bundesministerium für Finanzen unverzüglich durch Kundmachung zu verlautbaren. In der Kundmachung ist der Zeitpunkt anzugeben, in dem die Voraussetzungen für einen Vergütungsanspruch gemäß Abs. 1 eingetreten sind. Hievon

§ 17 ↗ RIS

§ 17. Ansprüche auf Vergütung gemäß § 14 Abs. 1 sind bei der Finanzlandesdirektion zur Anerkennung anzumelden, in deren Amtsbereich sich die in Anspruch genommenen Sachen befinden. In der Anmeldung ist der für die Bemessung des Vergütungsanspruchs maßgebende Sachverhalt wahrheitsgemäß anzugeben.

KI-Analyse · 2026-06-06 · 37 §§ im Datensatz