Deregulierung, aber richtig

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Hilfsfondsgesetz

· BG · BGBl. Nr. 25/1956 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 714/1976 · in Kraft seit 1977-01-01

13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen · Gesamte Fassung im RIS ↗

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Begründung

Das Hilfsfondsgesetz von 1956 stellte Bundesmittel für die Unterstützung politisch Verfolgter der Jahre 1933 bis 1945 bereit; die Beträge sind in Schilling und in längst verstrichenen Raten festgelegt. Der Auszahlungszweck ist weitgehend historisch erledigt. Aus Rücksicht auf möglicherweise noch bestehende Ansprüche von Verfolgten oder Hinterbliebenen sollte das Gesetz nicht abrupt gestrichen, sondern auf den erledigten Teil bereinigt werden.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. (1) Das Bundesministerium für Finanzen wird ermächtigt, zur Hilfeleistung an politische Verfolgte einen Betrag von insgesamt 550 Millionen Schilling zu widmen; dieser Betrag ist in einen zu diesem Zweck zu errichtenden Fonds einzubringen, dessen Aufgabe es ist, nach Maßgabe seiner Statuten Personen, die in der Zeit zwischen dem 5. März 1933 und dem 8. Mai 1945 aus politischen Gründen – mit Ausnahme wegen nationalsozialistischer Betätigung – verfolgt worden sind, ihren Wohnsitz und ständigen Aufenthalt im Auslande haben und keine im Opferfürsorgegesetz vorgesehenen Leistungen – ausgenommen Haftentschädigung – erhalten haben, Hilfe zu leisten. (2) Dieser Betrag ist innerhalb von elf Jahren, beginnend im Jahre 1955, in jährlichen Teilbeträgen, flüssigzumachen. 27.09.2023 20001710 NOR40026607

§ 1a ↗ RIS

§ 1a. (1) Das Bundesministerium für Finanzen wird ermächtigt, dem auf Grund des § 1 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes errichteten Fonds einen weiteren Betrag von 600 Millionen Schilling zuzuwenden. Dieser Betrag ist in fünfzehn gleichen aufeinanderfolgenden Vierteljahresraten zu je 40 Millionen Schilling zur Zahlung fällig. Die Fälligkeit der ersten Rate tritt zwei Monate nach Inkrafttreten des Finanz- und Ausgleichsvertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland vom 27. November 1961 ein. (2) Der im Abs. 1 genannte Betrag ist nach Maßgabe der Fondsstatuten ausschließlich für Zuwendungen wegen Berufsschäden und wegen Schäden infolge des Abbruches oder einer mehr als 3 ½jährigen Unterbrechung einer Berufsausbildung oder einer vorberuflichen Ausbildung zu verwenden. (3) In den Statuten des Fonds ist sicherzustellen, daß Personen, die am 13. März 1938 die deutsche Staatsangehörigkeit besessen haben und infolge politischer Verfolgung aus Österreich ausgewandert sind, den im § 1 Abs. 1 genannten Begünstigten gleichgestellt werden. Der Ablauf der in den Fondsstatuten zur Stellung von Anträgen bestimmten Frist steht der Antragstellung der vorgenannten gleichgestel

§ 1b ↗ RIS

§ 1b. (1) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, dem Fonds zur Hilfeleistung an politisch Verfolgte einen weiteren Betrag von 440 Mill. S zu widmen, der in folgenden Teilbeträgen anzuweisen ist: Innerhalb von 30 Tagen nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes und ab 1. Jänner 1977 am Ende jedes Vierteljahres 30 Mill. S; am 30 Juni 1980 der sich ergebende Rest von 20 Mill. S. (2) Der im Abs. 1 genannte Betrag ist nach Maßgabe besonderer Bestimmungen der Fondsstatuten zur Leistung von Aushilfen an bedürtige Personen zu verwenden, die (3) Einem Verfolgten gleichgestellt sind die nicht wieder verehelichte Witwe oder unverheiratet gebliebene Lebensgefährtin (Hinterbliebene) eines Verfolgten, der in der Zeit zwischen dem 5. März 1933 und dem 8. Mai 1945 entweder (4) Eine Person gilt stets als bedürtig, wenn sie aus den in Abs. 2 Z 1 genannten Gründen verfolgt worden ist und nachweisbar in diesem Zusammenhang entweder mindestens ein Jahr, sofern die Haft mit besonders schweren körperlichen oder seelischen Leiden verbunden war, mindestens sechs Monate in Haft war oder durch eine dauernde Gesundheitsschädigung als Folge einer Haft oder Mißhandlung im Zusammenhang mit einer Verf

KI-Analyse · 2026-06-06 · 6 §§ im Datensatz