Verteilungsgesetz Rumänien
· BG · BGBl. Nr. 71/1965 · in Kraft seit 1965-05-01
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Gesetz von 1964 verteilt eine feste Pauschalsumme aus einem Vertrag mit dem damaligen Rumänien als Entschädigung, gerechnet in Schilling auf Basis von Lei-Werten aus dem Jahr 1938. Anspruchsstichtag war der 3. Juli 1963, die Anmeldungen sind längst abgeschlossen und die Mittel verteilt. Es handelt sich um eine einmalige, vollständig abgewickelte Verteilung mit abgeschaffter Währung; das Gesetz hat keine Wirkung mehr.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — I. Anspruch ↗ RIS
I. Anspruch § 1. (1) Die laut Artikel 1 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Rumänischen Volksrepublik zur Regelung offener finanzieller Fragen, BGBl. Nr 70/1965 (Vertrag), von der Volksrepublik Rumänien an die Republik Österreich zu zahlende Pauschalsumme von US-Dollar 1,355.000˙- ist für die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu gewährende Entschädigung bestimmt, die nach Maßgabe der gemäß Artikel 7 des Vertrages zugeflossenen Mittel zu leisten ist. (2) Aus den gemäß Artikel 7 des Vertrages im Jahre 1965 zufließenden Mitteln ist der reine Schillinggegenwert für US-Dollar 78.880˙- der Caisse Commune des Porteurs des Dettes Publiques Autrichienne et Hongroise, Paris (Caisse Commune), zur Verfügung zu stellen. 24.08.2023 20001709 NOR40026549
§ 2 ↗ RIS
§ 2. (1) Die Entschädigung im Sinne des § 1 wird österreichischen physischen und juristischen Personen gewährt: (2) Der Anspruch auf Entschädigung gilt am 3. Juli 1963 als entstanden. Er ist vererblich. Eine Pfändung oder eine Verfügung über den Anspruch unter Lebenden, mit Ausnahme des Widerrufes der Anmeldung, ist vor Inkrafttreten des vorläufigen Verteilungsplanes ohne rechtliche Wirkung. 24.08.2023 20001709 NOR40026550
§ 8 ↗ RIS
§ 8. Als Zeitpunkt der Maßnahme (§ 2 Abs. 1) gilt 24.08.2023 20001709 NOR40026558
§ 16 ↗ RIS
§ 16. (1) Zur Ermittlung der Höhe des Verlustes der Forderungen aus außerhalb des rumänischen Staatsgebietes zahlbaren Wertpapieren der äußeren öffentlichen Schuld Rumäniens einschließlich der von rumänischen öffentlichen Körperschaften ausgegebenen Teilschuldverschreibungen ist die in der Anlage zu diesem Bundesgesetz unter Punkt 1 bis 16 festgesetzte Umrechnung in Schilling maßgebend. 7. v. H. des in Schilling ausgedrückten Betrages sind der festgestellte Verlust, dem die Entschädigung gleichzusetzen ist. (Anm.: Abs. 2 und 3 aufgehoben durch BGBl. Nr. 78/1966) 24.08.2023 20001709 NOR40026568
KI-Analyse · 2026-06-06 · 32 §§ im Datensatz