Deregulierung, aber richtig

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Belastung öffentlichen Wassergutes mit Fischereirechten

· BG · BGBl. I Nr. 157/2001 · in Kraft seit 2001-12-29

81/02 Sonstiges Wasserrecht, Wasserbauten · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Das Gesetz ermächtigt den Finanzminister, historisch ausgeübte Fischereirechte an öffentlichem Wassergut durch eine Urkunde zu bestätigen und damit ins Grundbuch einzutragen. Es schützt legitime, über Jahrzehnte ausgeübte Eigentumsrechte, die sonst schutzlos wären. Der Schutz von Eigentumsrechten ist ein klassischer Staatszweck; die Befugnis ist eng und verhältnismäßig.

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Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, das Bestehen von offenkundigen Fischereirechten an den Gewässern des öffentlichen Wassergutes (§ 4 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215, idF BGBl. Nr. 252/1990) durch Ausstellung einer gebührenfreien Urkunde gemäß § 33 des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 39, in jenen Fällen zu bestätigen, in denen die Ausübung des Fischereirechtes über 20 Jahre insbesondere durch Eintragung der/des Fischereiberechtigten oder ihrer/seiner Rechtsvorgänger in den Fischereikataster (das Fischereibuch) belegt ist. BGBl. Nr. 215/1959, BGBl. Nr. 39/1955 06.09.2017 20001705 NOR40026091

§ 2 ↗ RIS

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut. 06.09.2017 20001705 NOR40026092

KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz