Deregulierung, aber richtig

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Gehaltskassengesetz 2002

· BG · BGBl. I Nr. 154/2001 · in Kraft seit 2002-01-01

82/04 Apotheken, Arzneimittel · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
52Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Dieses Gesetz zwingt alle Apotheken in eine öffentlich-rechtliche Kasse, an die sie Umlagen und Beiträge abführen müssen, und lässt diese Kasse die Gehälter aller angestellten Apotheker nach einem starren Schema zentral festsetzen und auszahlen. Das ist keine Abwehr von Schaden für Dritte, sondern eine zwangsweise Vereinheitlichung der Löhne und eine Umverteilung zwischen den Betrieben - also Lohnkontrolle und Bevormundung vertragsfähiger Erwachsener durch eine eigene Behörde. Was Arbeitgeber und Apotheker vereinbaren, können sie selbst aushandeln. Streicht man Zwangsmitgliedschaft, Zwangsumlage und Einheitsgehalt, bleibt kein schützenswerter Kern übrig, daher ist die ganze Einrichtung entbehrlich.

Kategorien

FreiheitseinschränkungWettbewerbsschutz (Protektionismus)BevormundungEntbehrliche StaatsstelleKein Existenzgrund

Belegende Paragraphen

§ 1 — 1. Hauptstück ↗ RIS

1. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen Wirkungskreis und Zweck § 1. (1) Die Pharmazeutische Gehaltskasse für Österreich (Gehaltskasse) ist eine Körperschaft öffentlichen Rechtes und erstreckt ihren Wirkungskreis auf das gesamte Bundesgebiet. Sie hat ihren Sitz in Wien. Die Gehaltskasse ist berechtigt, das Wappen der Republik Österreich mit der Aufschrift „Pharmazeutische Gehaltskasse für Österreich“ zu führen. (2) Der Gehaltskasse obliegt nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes (3) Die Gehaltskasse ist berechtigt, sich an Unternehmen zu beteiligen, sofern dies mit ihren Aufgaben (Abs. 2) in Zusammenhang steht und zur Aufgabenerfüllung zweckmäßig ist. Wohlfahrtsfonds 24.05.2022 20001704 NOR40243896

§ 6 — Mitgliedschaft ↗ RIS

Mitgliedschaft § 6. (1) Die Gehaltskasse gliedert sich in die Abteilung der Dienstnehmer und in die Abteilung der Dienstgeber. (2) Mitglieder in der Abteilung der Dienstnehmer sind (3) Mitglieder in der Abteilung der Dienstgeber sind (4) Wird die Apotheke gemäß § 17 Abs. 2 Z 4 Apothekengesetz verpachtet, bleibt ein Verpächter für die Dauer der Verpachtung entgegen Abs. 3 Z 3 und Abs. 7 zusätzlich zum Pächter Mitglied in der Abteilung der Dienstgeber. Ist ein sonstiges Mitglied aus der Abteilung der Dienstgeber wegen Ausübung einer Funktion in einer gesetzlichen Berufsvertretung der Apotheker oder auf Grund eines öffentlichen Mandates an der Ausübung des Apothekerberufes verhindert, bleibt dieses entgegen Abs. 3 Z 2 für die Dauer dieser Funktion Mitglied in der Abteilung der Dienstgeber. (5) Eine Person kann für die Frage des Wahlrechts nur Mitglied einer Abteilung sein. Liegen bei einer Person gleichzeitig die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft in beiden Abteilungen vor, so ist die Person für die Frage des Wahlrechts Mitglied in der Abteilung der Dienstgeber. Für die Frage von Leistungen der Gehaltskasse und von Mitgliedsbeiträgen an die Gehaltskasse besteht eine gleichzeitige

§ 8 — Mitgliedsbeiträge ↗ RIS

Mitgliedsbeiträge § 8. (1) Für die Dauer ihrer Mitgliedschaft haben alle Mitglieder der Gehaltskasse Mitgliedsbeiträge zu entrichten. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge ist vom Vorstand nach Maßgabe des Abs. 3 zu beschließen. (2) Bei Mitgliedern gemäß § 6 Abs. 2 Z 3 und § 6 Abs. 4 kann der Vorstand – insbesondere unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Situation dieser Mitglieder – beschließen, von der Einhebung von Mitgliedsbeiträgen abzusehen. (3) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge darf monatlich höchstens betragen: (4) Den durch die Gehaltskasse besoldeten Mitgliedern in der Abteilung der Dienstnehmer werden die Mitgliedsbeiträge von ihrem Gehalt oder von ihrer Entlohnung anlässlich der Bezugsauszahlung von der Gehaltskasse monatlich einbehalten. (5) Der Leiter einer öffentlichen Apotheke oder einer Krankenhausapotheke hat die vom Dienstgeber und von den Riskenausgleichern sowie Miteigentümern zu leistenden Beiträge monatlich an die Gehaltskasse abzuführen.

§ 9 — Gehaltskassenumlagen ↗ RIS

Gehaltskassenumlagen § 9. (1) Die Mitglieder der Gehaltskasse in der Abteilung der Dienstgeber haben für jeden in ihrer Apotheke auf Grund eines Dienstvertrages angestellten Aspiranten oder Apotheker monatlich eine Umlage an die Gehaltskasse zu entrichten. (2) Bei Berechnung der Gehaltskassenumlage, die für einen im Volldienst stehenden Apotheker monatlich zu entrichten ist, ist von dem für ein Jahr erforderlichen Besoldungsaufwand aller durch die Gehaltskasse zu besoldenden Apotheker auszugehen; dieser Betrag ist um den für ein Jahr veranschlagten sonstigen Aufwand der Gehaltskasse zu vermehren. Die so ermittelte Summe ist durch jene Mitgliederzahl zu teilen, die sich bei Umrechnung der im Voll- und Teildienst stehenden, von der Gehaltskasse zu besoldenden Apotheker auf volldienstleistende Apotheker ergibt; der zwölfte Teil hievon ist der Betrag der für einen im Volldienst stehenden Apotheker monatlich zu entrichtenden Gehaltskassenumlage. (3) Sollte eine Zuführung aus der Umlagenkasse an den Reservefonds gemäß § 63 Abs. 3 erfolgen, so ist dieser Betrag bei der Berechnung der Umlage ebenfalls als Ausgabe zu berücksichtigen. In gleicher Weise sind allfällige Zuflüsse gemäß § 63 Abs

§ 14 — Gehaltsschema ↗ RIS

Gehaltsschema § 14. (1) Der Bemessung der den angestellten Apothekern gebührenden Bezüge ist ein Gehaltsschema zugrunde zu legen, das 18 Gehaltsstufen zu umfassen hat. Die Entlohnung für Aspiranten hat für die einjährige Dauer der Ausbildung und deren allfällige Verlängerung aus einem einheitlichen Monatsbezug zu bestehen. Das Gehaltsschema, die Höhe der Entlohnung, die Höhe der Familienzulagen sowie die Höhe und die Anzahl der Sonderzahlungen (mindestens zwei pro Kalenderjahr) sind vom Vorstand nach Verhandlungen zwischen den Kollektivvertragspartnern festzusetzen und kundzumachen. (2) Der für die niedrigste Gehaltsstufe des Gehaltsschemas für Apotheker festzusetzende Gehalt darf den nach § 118 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, einem Beamten der Verwendungsgruppe A in der ersten Gehaltsstufe der III. Dienstklasse gebührenden Gehalt nicht unterschreiten. Der für die höchste Gehaltsstufe dieses Gehaltsschemas festzusetzende Gehalt darf nicht geringer sein als der nach der vorgenannten Bestimmung des Gehaltsgesetzes einem Beamten in der dritten Gehaltsstufe der VII. Dienstklasse gebührende Gehalt. (3) Die einem Aspiranten gebührende Entlohnung ist mit mindestens 20 vH un

KI-Analyse · 2026-07-30 · 81 §§ im Datensatz