Deregulierung, aber richtig

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VfGH-Ausspruch, dass eine Wortfolge in § 6 Abs. 1 des Bundesvergabegesetzes verfassungswidrig war

· K · BGBl. I Nr. 145/2001 · in Kraft seit 2001-12-19

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Kundmachung veröffentlichte, dass der VfGH eine Wortfolge im Bundesvergabegesetz für verfassungswidrig erklärt hat. Der Ausspruch ist ein erledigter Rechtsakt aus dem Jahr 2001; die betroffene Bestimmung ist seither nicht mehr in Kraft. Die Kundmachung hat keine eigenständige operative Wirkung und kann als historischer Eintrag gestrichen werden.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Kundmachung des Bundeskanzlers über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass eine Wortfolge in § 6 Abs. 1 des Bundesvergabegesetzes verfassungswidrig war StF: BGBl. I Nr. 145/2001 Gemäß Art. 140 Abs. 5 und 6 und gemäß §§ 64 Abs. 2 und 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht: BGBl. Nr. 85/1953 16.09.2021 20001701 NOR30001846

Art. 1 ↗ RIS

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 9. Oktober 2001, G 10/01-8, dem Bundeskanzler zugestellt am 19. November 2001, ausgesprochen, dass die Wortfolge “dann, wenn der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer mindestens fünf Millionen ECU beträgt” in § 6 Abs. 1 des Bundesvergabegesetzes, BGBl. I Nr. 56/1997, verfassungswidrig war. 16.09.2021 20001701 NOR40025777

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz