Genehmigung des Bundesrechnungsabschlusses für das Jahr 2000
· BG · BGBl. I Nr. 141/2001 · in Kraft seit 2001-12-12
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Dieses Gesetz genehmigte den Bundesrechnungsabschluss für das Haushaltsjahr 2000. Diese Genehmigung ist ein einmaliger, vollständig vollzogener Rechtsakt; das betreffende Jahr liegt mehr als 25 Jahre zurück. Das Gesetz hat keinerlei operative Wirkung mehr und stellt einen rein historischen Eintrag im Bundesrecht dar, der ersatzlos gestrichen werden kann.
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Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Bundesgesetz über die Genehmigung des Bundesrechnungsabschlusses für das Jahr 2000 StF: BGBl. I Nr. 141/2001 (NR: GP XXI AB 864 S. 84.) 25.11.2019 20001700 NOR30001845
Art. 1 ↗ RIS
Dem vom Rechnungshof dem Nationalrat vorgelegten Bundesrechnungsabschluss für das Jahr 2000 wird die Genehmigung erteilt. 25.11.2019 20001700 NOR40025776
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz