Deregulierung, aber richtig

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Entgelt für die Elektrizitäts-Control GmbH

· BG · BGBl. II Nr. 453/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/2002 · in Kraft seit 2002-08-24

58/02 Energierecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Verordnung regelt das Entgelt, das Uebertragungsnetzbetreiber ab Oktober 2001 an die Elektrizitaets-Control GmbH zahlen, und enthaelt eigens Zahlungsmodalitaeten fuer das Jahr 2002. Dieser Regelungsbedarf fuer die Anfangsfinanzierung der Regulierungsbehoerde ist seit Jahrzehnten erledigt. Die Finanzierung der E-Control ist seither im Energie-Control-Gesetz neu geregelt; diese Verordnung ist vollstaendig gegenstandslos.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Die Elektrizitäts-Control GmbH ist berechtigt, beginnend mit 1. Oktober 2001, zur Finanzierung ihrer Aufgaben von den Übertragungsnetzbetreibern, die auch Regelzonenführer sind,

§ 2 ↗ RIS

§ 2. Von dem in § 1 bestimmten Entgelt entfällt auf

§ 3 ↗ RIS

§ 3. Die für das Jahr 2002 bestimmten Beträge sind vierteljährlich in gleichen Teilbeträgen einzuheben.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz