Gasölkennzeichnungsverordnung
· V · BGBl. II Nr. 450/2001 · in Kraft seit 2001-12-20
32/05 Verbrauchsteuern · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung schreibt vor, dass steuerlich beguenstigtes Heizoel mit Kennzeichnungsstoffen versetzt wird, damit es nicht als Kraftstoff missbraucht werden kann. Das verhindert Steuerbetrug und ist durch EU-Recht verpflichtend vorgegeben. Die Verordnung wurde zuletzt 2023 aktualisiert und entspricht dem aktuellen EU-Recht.
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Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Gasöl, das besonders zu kennzeichnen ist, sind folgende Kennzeichnungsstoffe, jeweils gleichmäßig verteilt, beizumengen: 14.07.2023 20001682 NOR40254215
§ 2 ↗ RIS
§ 2. (1) Diese Verordnung tritt am 20. Dezember 2001 in Kraft. Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Kennzeichnung von zum Verheizen bestimmtem Gasöl, BGBl. Nr. 5/1995, außer Kraft. (2) Die Verordnung BGBl. Nr. 5/1995 ist auf Gasöl weiter anzuwenden, das vor dem 1. April 2002 nach der Verordnung BGBl. Nr. 5/1995 gekennzeichnet und vor dem 1. August 2002 in den freien Verkehr entnommen oder übergeführt wird, es sei denn, das Gasöl wird nach dem 19. Dezember 2001 nach dieser Verordnung gekennzeichnet. (3) Wurden nach der Verordnung BGBl. Nr. 5/1995 gekennzeichnetes Gasöl oder Gemische von nach dieser Verordnung und nach der Verordnung BGBl. Nr. 5/1995 gekennzeichnetem Gasöl vor dem 1. August 2002 in den freien Verkehr entnommen oder übergeführt, gelten sie als nach dieser Verordnung gekennzeichnetes Gasöl. Die Vermischung von nach dieser Verordnung und nach der Verordnung BGBl. Nr. 5/1995 gekennzeichnetem Gasöl gilt nicht als Beeinträchtigung der Kennzeichnung. (4) Die Verordnung BGBl. II Nr. 225/2023 tritt am 1. August 2023 in Kraft. Sie ist auf Gasöl anzuwenden, das nach dem 31. Juli 2023 nach der Gasölkennzei
§ 3 ↗ RIS
§ 3. Durch diese Verordnung werden die Richtlinie 95/60/EG über die steuerliche Kennzeichnung von Gasöl und Kerosin, ABl. Nr. L 291 vom 6.12.1995, S. 46, und der Durchführungsbeschluss (EU) 2022/197 zur Bestimmung eines gemeinsamen Stoffes zur steuerlichen Kennzeichnung von Gasölen und Kerosin, ABl. Nr. L 31 vom 14.2.2022, S. 52, umgesetzt. 14.07.2023 20001682 NOR40254217
KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz