Deregulierung, aber richtig

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Einbeziehungen in die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung

· V · BGBl. II Nr. 435/2001 · in Kraft seit 2001-12-12

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Verordnung bezieht bestimmte Personengruppen in die gesetzliche Zusatzversicherung der Unfallversicherung ein und erweitert damit den Schutz vor Arbeitsunfällen. Das ASVG delegiert diese Einbeziehungen ausdrücklich an die Verordnung; ohne sie hätten die betroffenen Gruppen keinen Unfallversicherungsschutz. Schutz vor körperlichem Schaden am Arbeitsplatz ist ein legitimer Staatszweck.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. In die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung nach § 22a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes werden einbezogen:

§ 2 ↗ RIS

§ 2. § 1 Z 29 der Verordnung BGBl. Nr. 715/1988 wird aufgehoben.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz