Einbeziehungen in die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung
· V · BGBl. II Nr. 435/2001 · in Kraft seit 2001-12-12
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung bezieht bestimmte Personengruppen in die gesetzliche Zusatzversicherung der Unfallversicherung ein und erweitert damit den Schutz vor Arbeitsunfällen. Das ASVG delegiert diese Einbeziehungen ausdrücklich an die Verordnung; ohne sie hätten die betroffenen Gruppen keinen Unfallversicherungsschutz. Schutz vor körperlichem Schaden am Arbeitsplatz ist ein legitimer Staatszweck.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. In die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung nach § 22a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes werden einbezogen:
§ 2 ↗ RIS
§ 2. § 1 Z 29 der Verordnung BGBl. Nr. 715/1988 wird aufgehoben.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz