2. Rückstellungsanspruchsgesetz
· BG · BGBl. Nr. 176/1951 · in Kraft seit 1951-08-28
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Gesetz von 1951 übertrug Rückstellungsansprüche für Vermögen jener juristischer Personen, die während der NS-Besetzung untergingen, auf Nachfolgeorganisationen wie die Wirtschafts- und Arbeiterkammern. Die Geltendmachung dieser Rückstellungsansprüche ist seit Jahrzehnten abgeschlossen. Das Gesetz hat keine praktische Wirkung mehr und kann aufgehoben werden.
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Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Die in Spalte A der nachfolgenden Aufstellung genannten Vermögensträger werden durch dieses Gesetz berechtigt, die Rückstellungsansprüche im Sinne der Rückstellungsgesetze auf das Vermögen der in Spalte B unter der gleichen Ziffer angeführten juristischen Personen geltend zu machen, soweit diese ihre Rechtspersönlichkeit während der deutschen Besetzung Österreichs verloren und im Zeitpunkte der Geltendmachung des Rückstellungsanspruches nicht wiederlangt haben: A B 1. Die Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft. 1. Juristische Personen, in deren Aufgabenbereich die Vertretung der Interessen von Unternehmungen der gewerblichen Wirtschaft gefallen ist. 2. Arbeiterkammern im Sinne des Gesetzes vom 20. Juli 1945, StGBl. Nr. 95. 2. Kammern für Arbeiter und Angestellte im Sinne des Gesetzes vom 26. Februar 1920, StGBl. Nr. 100, in der Fassung des Gesetzes vom 1. Oktober 1920, StBl. Nr. 469. 3. Landwirtschaftskammern (Bauernkammern) nach den landesgesetzlichen Bestimmungen (in Wien bis zur Errichtung einer selbständigen Kammer die Landeslandwirtschaftskammer für Niederösterreich mit der Maßgabe, daß die Landwirtschaftskammer für Wien mit ihrer Einrichtung in die ihr zukommenden Rech
§ 2 ↗ RIS
§ 2. (1) Die zufolge der Bestimmungen des § 1 zur Erhebung von Rückstellungsansprüchen Berechtigten machen diese im eigenen Namen geltend. Es kommen ihnen alle Rechte des Eigentümers, dem entzogen worden ist, zu. Dessen Gläubigern haften sie, beginnend mit dem Zeitpunkte der tatsächlich erfolgten Rückstellung, für Verbindlichkeiten, die zum rückgestellten Vermögen gehören, bis zum Werte der rückerhaltenen Vermögen abzüglich des Wertes der dem Erwerber nach den Rückstellungsgesetzen gebührenden Leistungen. (2) Zu diesen Verbindlichkeiten gehören nicht die Ansprüch aus Dienstverhältnissen gegenüber den in Spalte B des § 1 angeführten, nicht mehr bestehenden juristischen Personen; diese Ansprüche sind von dem in Spalte A des § 1 unter der gleichen Ziffer angeführten Vermögensträger zu erfüllen, und zwar soweit die nicht mehr bestehenden juristischen Personen öffentlich-rechtliche Körperschaften oder unter deren Verwaltung oder Aufsicht stehende Stiftungen, Fonds und Anstalten (§ 12 Beamten-Überleitungsgesetz) waren, nach Maßgabe des Beamten-Überleitungsgesetzes, hinsichtlich der Dienstnehmer der übrigen in Spalte B des § 1 genannten aufgelösten juristischen Personen nach Maßgabe der B
§ 3 ↗ RIS
§ 3. (1) Die durch die Übertragung der Rückstellungsansprüche auf Grund dieses Bundesgesetzes veranlaßten Rechtsvorgänge, Amtshandlungen, amtlichen Ausfertigungen, Eingaben und Protokolle, Urkunden und Zeugnisse unterliegen keiner bundesgesetzlich geregelten öffentlichen Abgabe, Gerichts- und Justizverwaltungsgebühr. (2) Das gleiche gilt für Übertragungen auf Grund dieses Bundesgesetzes rückgestellter Vermögen, die die in Spalte A des § 1 genannten juristischen Personen an eine andere juristische Person, die funktionell an die Stelle der unter gleicher Ziffer in Spalte B genannten aufgelösten juristischen Personen getreten ist, innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft des Rückstellungsbescheides (Rückstellungserkenntnisses) vornehmen. Gerichtsverwaltungsgebühr 18.12.2019 20001667 NOR40025400
KI-Analyse · 2026-06-06 · 6 §§ im Datensatz