Deregulierung, aber richtig

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3. Rückstellungsanspruchsgesetz

· BG · BGBl. Nr. 23/1954 · in Kraft seit 1954-01-31

13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen · Gesamte Fassung im RIS ↗

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Begründung

Dieses Gesetz von 1953 uebertrug Rueckstellungsansprueche fuer Vermoegen juristischer Personen, die in der NS-Zeit ihre Rechtspersoenlichkeit verloren hatten. Die Geltendmachung war an eine Frist von sechs Monaten nach Inkrafttreten gebunden; das Gesetz ist damit weitgehend historisch erledigt. Es sollte als ueberholt bereinigt werden, ohne etwaige noch offene Ansprueche anzutasten.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. (1) Die in Spalte A der nachfolgenden Aufstellung genannten Vermögensträger werden durch dieses Gesetz berechtigt – falls nicht eine längere Frist offensteht -, innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes die Rückstellungsansprüche im Sinne der Rückstellungsgesetze auf das Vermögen der in Spalte B unter der gleichen Ziffer und dem gleichen Buchstaben angeführten juristischen Personen geltend zu machen, soweit diese ihre Rechtspersönlichkeit während der deutschen Besetzung Österreichs verloren und im Zeitpunkte der Geltendmachung des Rückstellungsanspruches nicht wiederlangt haben: A B 1. Republik Österreich. 1. Vaterländische Front (BGBl. Nr. 160/1936). 2. Republik Österreich. 2. Österreichische Sport- und Turnfront (BGBl. II Nr. 362/1934). 3. Republik Österreich. 3. Lehrlingsfürsorgeaktion beim Bundesministerium für soziale Verwaltung („Wiener Zeitung“ Nr. 92 vom 22. April 1922). 4. Republik Österreich. 4. Blindenerziehungsinstituts-Fonds, Taubstummeninstituts-Fonds. 5. Oesterreichische Nationalbank. 5. Pensionsfonds der Oesterreichischen Nationalbank (Art. 99 und 100 der dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 823/1922 angeschlossenen Satzungen). 6. Milchwirtscha

§ 6 ↗ RIS

§ 6. Rückstellungsansprüche der in § 1 Spalte A des 2. Rückstellungsanspruchsgesetzes genannten Vermögensträger auf Rückstellung von Vermögen der in Spalte B angeführten juristischen Personen können – falls nicht eine längere Frist offensteht – auch noch innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erhoben werden.

KI-Analyse · 2026-06-06 · 8 §§ im Datensatz