Deregulierung, aber richtig

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4. Rückstellungsanspruchsgesetz

· BG · BGBl. Nr. 133/1961 · in Kraft seit 1961-06-10

13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen · Gesamte Fassung im RIS ↗

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Begründung

Das Gesetz regelt Rückstellungsansprüche von Sammelstellen für entzogenes Vermögen aus der NS-Zeit, mit Antragsfristen, die bereits 1962 abgelaufen sind. Der historische Anlass und die Verfahren sind weitgehend erledigt. Das Gesetz ist überwiegend gegenstandslos und kann bereinigt werden, wobei etwaige noch offene Ausfolgungs- und Entschädigungsansprüche der Geschädigten ausdrücklich zu erhalten sind; deshalb Bereinigung statt abrupter Streichung.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Den „Sammelstellen“ (§ 1 des Auffanorganisationengesetzes, BGBl. Nr. 73/1957, in der Fassung der 1. Novelle, BGBl. Nr. 285/1958, der 2. Novelle, BGBl. Nr. 62/1959, der 3. Novelle, BGBl. Nr. 306/1959 und der 4. Novelle, BGBl. Nr. 287/1960) stehen alle Rechte zu, die das Erste (BGBl. Nr. 156/1946), das Zweite (BGBl. Nr. 53/1947) und das Dritte (BGBl. Nr. 54/1947) Rückstellungsgesetz in den derzeit geltenden Fassungen für einen geschädigten Eigentümer vorsehen.

§ 3 ↗ RIS

§ 3. (1) Die „Sammelstellen“ können bis zum 30. Juni 1962 Rückstellungsanträge hinsichtlich jener Vermögenschaften stellen, die einem Eigentümer gehört haben, dem entzogen worden ist, wenn dieser oder dessen Rechtsnachfolger in der Zeit vom 27. Juli 1955 bis einschließlich 26. Jänner 1956 im Sinne des Artikels 26 § 2 des Staatsvertrages betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, BGBl. Nr. 152/1955, eine Anmeldung erstattet hat, in der Angaben enthalten sind, die eine Feststellung der entzogenen Vermögenschaften ermöglichen. (2) Wenn die Feststellung, wer geschädigter Eigentümer ist, vom Ausgang eines vor dem Inkrattreten dieses Bundesgesetzes eingeleiteten verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahrens abhängt, das erst nach Inkrattreten dieses Bundesgesetzes abgeschlossen wird, so können die „Sammelstellen“ Rückstellungsanträge bis zum Ablauf von sechs Monaten nach rechtskräftiger Beendigung des betreffenden Verfahrens stellen.

§ 7 ↗ RIS

§ 7. Dem geschädigten Eigentümer steht es frei, innerhalb einer Frist von einem Jahr nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes der „Sammelstelle“ mitzuteilen, daß er die Ausfolgung des der „Sammelstelle“ rückgestellten Vermögens beansprucht; dies gilt sinngemäß auch für Vermögen, das der „Sammelstelle“ auf Grund eines Vergleiches oder sonstigen Vertrages an Stelle des entzogenen Vermögens zukommt.

§ 8 ↗ RIS

§ 8. (1) Ist eine Anmeldung im Sinne des Artikels 26 § 2 des Staatsvertrages (§ 3 Abs. 1) erstattet worden, so bewirkt die Mitteilung gemäß § 7, daß die „Sammelstelle“ verpflichtet ist, das ihr zukommende Vermögen dem geschädigten Eigentümer so rasch als möglich, längstens jedoch innerhalb von sechs Monaten, auszufolgen. (2) Wurde eine Anmeldung gemäß Abs. 1 nicht erstattet, so kann die „Sammelstelle“ auf Grund der Mitteilung gemäß § 7 das ihr zukommende Vermögen dem geschädigten Eigentümer innerhalb von sechs Monaten ausfolgen. (3) Die „Sammelstelle“ ist jedoch berechtigt, eine Ausfolgung nach Abs. 1 oder 2 von dem gleichzeitigen Erlage (von der Zustimmung zum Abzug) einer Entschädigung für ihre Mühewaltung bis zu 25 v. H. des Verkehrswertes des auszufolgenden Vermögens im Zeitpunkte der Rückstellung beziehungsweise bis zu 25 v. H. des Erlöses abhängig zu machen. Wird der Betrag nicht innerhalb eines Jahres erlegt und ist die Hereinbringung auch nicht durch Abzug von den auszufolgenden Vermögenswerten möglich, so ist die „Sammelstelle“ berechtigt, das Vermögen zur Hereinbringung ihres Entschädigungsanspruches insoweit zur öffentlichen Versteigerung zu bringen, als dies zu dessen H

KI-Analyse · 2026-06-06 · 14 §§ im Datensatz