Zurverfügungstellung von Bundesmitteln zur Bildung eines Fonds zur Abgeltung von Vermögensverlusten politisch Verfolgter
· BG · BGBl. Nr. 100/1961 · in Kraft seit 1961-04-22
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Gesetz richtet einen Fonds zur Abgeltung von Vermögensverlusten politisch Verfolgter ein und sieht selbst seine Auflösung vor, sobald die Mittel aufgebraucht sind. Die zugrunde liegende Entschädigungsaufgabe ist weitgehend historisch und de facto abgewickelt. Hier ist ein behutsames Auslaufen angebracht: verbleibende Ansprüche und die Archivierung der Akten bleiben gewahrt, der laufende Förderapparat kann aber beendet werden.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. (1) Das Bundesministerium für Finanzen wird ermächtigt, zur Abgeltung von Vermögensverlusten der in Abs. 3 genannten Art, die politisch Verfolgte erlitten haben, einen Betrag im Schillinggegenwert von 6 Millionen US-Dollar zuzüglich 10 Prozent pauschalierter Verwaltungskosten zu widmen. (2) Dieser Betrag ist in einen zu errichtenden Fonds zur Abgeltung von Vermögensverlusten politisch Verfolgter einzubringen. Dieser Fonds hat die Aufgaben, nach Maßgabe seiner Statuten Zuwendungen an physische Personen zu leisten, die Eigentümer von Vermögenschaften, gesetzlichen Rechten oder Interessen in Österreich waren, die unter die in Abs. 3 angeführten Kategorien fallen und zwischen dem 13. März 1938 und dem 8. Mai 1945 wegen der rassischen Abstammung oder der Religion des Eigentümers oder im Zuge anderer nationalsozialistischer Verfolgungsmaßnahmen gegen den Eigentümer Gegenstand gewaltsamer Übertragung oder von Maßnahmen der Konfiskation gewesen sind. Eine Zuwendung wird nicht gewährt, soweit solche Vermögenschaften, gesetzliche Rechte und Interessen schon zurückgegeben oder wiederhergestellt worden sind. (3) Zuwendungen sind in den Statuten für folgende Kategorien von verlorenen Vermö
§ 5 ↗ RIS
§ 5. (1) Der Fonds ist nach vorheriger Zustimmung der Bundesregierung vom Bundesministerium für Finanzen aufzulösen, sobald seine Mittel aufgezehrt sind. (2) Die Auflösung des Fonds ist im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu verlautbaren. (3) Das gesamte Aktenmaterial des Fonds ist nach dessen Auflösung vom Staatsarchiv zu verwahren. Für Art und Dauer der Verwahrung gelten die bestehenden Bundesvorschriften. 09.06.2023 20001664 NOR40025376
KI-Analyse · 2026-06-06 · 7 §§ im Datensatz