Auffangorganisationengesetz
· BG · BGBl. Nr. 73/1957 · in Kraft seit 1957-03-29
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Gesetz von 1957 schuf zwei Sammelstellen, um nach dem Staatsvertrag herrenloses, in der NS-Zeit entzogenes Vermoegen von Opfern zu erfassen und zu verteilen. Die dafuer vorgesehenen Antrags- und Ausfolgungsfristen sind seit Jahrzehnten abgelaufen, die Aufgabe ist weitgehend historisch erledigt. Aus Respekt vor moeglichen Restanspruechen sollte das Gesetz nicht abrupt gestrichen, sondern auf die noch erforderlichen Abwicklungs- und Schutzbestimmungen reduziert werden.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Die in Artikel 26 § 2 des Staatsvertrages betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, BGBl. Nr. 152/1955, genannten Vermögenschaften, gesetzlichen Rechte und Interessen werden mit 26. Jänner 1957 zwei,Sammelstellenʻ, die als juristische Personen des Privatrechtes errichtet werden, nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen übertragen. 03.10.2023 20001663 NOR40025363
§ 3d ↗ RIS
§ 3d. (1) Soweit nicht nach § 3c vorzugehen ist, ist die gemäß § 1 des Auffangorganisationengesetzes berufene,Sammelstellenʻ berechtigt, innerhalb von drei Jahren nach dem Tage des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes die Ausfolgung jener Vermögen zu beanspruchen, deren RückstellungRückstellung nicht ordnungsgemäß vom geschädigten Eigentümer beantragt und zunächst an einen Kurator oder an eine Verlassenschaft verfügt worden ist. Der Ausfolgungsanspruch erlischt, falls das Vermögen noch vor Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Anspruches dem noch lebenden Eigentümer, dem entzogen worden ist, oder auf Grund gerichtlicher Einantwortung seinen lebenden Testamentserben oder seinen lebenden gesetzlichen Erben oder aber lebenden Legataren ins Eigentum übertragen wird; die Übertragung an einen Abwesenheitskurator, an einen Verlassenschaftskurator, an denjenigen, dem das Gericht die Besorgung und Verwaltung der Verlassenschaft überlassen hat (§ 145 Außerstreitgesetz), oder einen nicht im Sinne des § 14 Abs. 3 des Dritten Rückstellungsgesetzes ausgewiesenen bevollmächtigten Vertreter hat auf den Ausfolgungsanspruch keinen Einfluß. (2) Die gemäß § 1 des Auffangorganisationengesetz
§ 8 ↗ RIS
§ 8. Die Verteilung der Mittel der „Sammelstellen“ wird unter Berücksichtigung der in Artikel 26 § 2 des Staatsvertrages vorgesehenen Widmung und der Bestimmungen des § 8 Abs. 3 des Siebenten Rückstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 207/1949 durch ein besonderes Bundesgesetz geregelt werden. 03.10.2023 20001663 NOR40025370
KI-Analyse · 2026-06-06 · 15 §§ im Datensatz