Deregulierung, aber richtig

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Aufteilung der Mittel der „Sammelstellen“

· BG · BGBl. Nr. 108/1962 · in Kraft seit 1962-04-28

13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Dieses Gesetz von 1962 regelte die einmalige Aufteilung der Mittel der NS-Vermögens-Sammelstellen nach dem Staatsvertrag von 1955. Die Aufteilung, die halbjährlichen Feststellungen und die genannten Schilling-Beträge sind längst erledigt. Das Gesetz hat keine operative Wirkung mehr und kann aufgehoben werden.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Die Geschäftsführung der „Sammelstellen“ (§ 1 und § 3 a des Auffangorganisationengesetzes, BGBl. Nr. 73/1957, in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 285/1958) hat von den den „Sammelstellen“ bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zur Verfügung stehenden Mitteln 5 Millionen Schilling für die auf Grund eines besonderen Bundesgesetzes zu regelnden Ansprüche nach § 8 Abs. 3 des Siebenten Rückstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 207/1949, abzusondern und bis zu dieser gesetzlichen Regelung gesondert zu verwalten.

§ 2 ↗ RIS

§ 2. (1) Die Kuratorien der „Sammelstelle A“ und der „Sammelstelle B“ haben erstmals binnen vier Wochen nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes, sodann halbjährlich jeweils zum 30. April und 31. Oktober festzustellen, welche flüssigen Mittel für die Verwendung im Sinne des Artikels 26 § 2 des Staatsvertrages betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich vom 15. Mai 1955, BGBl. Nr. 152, zur Verfügung stehen. (2) Bei der Feststellung der Höhe der flüssigen Mittel gemäß Abs. 1 ist auf das voraussichtliche Erfordernis für die Ausfolgung der Vermögen (Erlöse) an die geschädigten Eigentümer (§ 8 Abs. 1 und 2 des 4. Rückstellungsanspruchsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1961) und für die Erfüllung aller anderen Verbindlichkeiten der „Sammelstellen“ Bedacht zu nehmen. (3) Die jeweils verfügbaren flüssigen Mittel sind, unbeschadet bereits vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zwischen den „Sammelstellen“ getroffener anderer Vereinbarungen, in der Weise aufzuteilen, daß der „Sammelstelle A“ 80 v. H. und der „Sammelstelle B“ 20 v. H. zukommen. BGBl. Nr. 152/1955 02.06.2023 20001662 NOR40025359

§ 4 ↗ RIS

§ 4. Wird der gemäß § 1 dieses Bundesgesetzes abgesonderte Betrag von 5 Millionen Schilling nach den Bestimmungen des dort genannten Bundesgesetzes nicht zur Gänze verbraucht, so ist der nicht verbrauchte Betrag gemäß den Bestimmungen des § 2 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes aufzuteilen.

KI-Analyse · 2026-06-06 · 6 §§ im Datensatz